Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen im Betrieb (Allgemeines)
Nun kommt das Thema Datenschutz. Aus den Gründen soll es nicht mehr übermittelt werden.
Hallo Karin,
das ist alles vorgeschoben, frei erfunden sowie faktenfrei! Ziemlich „dreiste“ Rechtsbrecher:
Das wurde schon mehrfach gerichtlich geklärt, dass unbedingter bundesgesetzlicher Anspruch auf dieses Verzeichnis lt. § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Steht so seit jeher im BIH-Fachlexikon sowie in jedem SGB IX-Standardkommentar. Und was sagt denn dazu euer Inklusionsbeauftragte zu diesem haltlosen Ansinnen, der ja Dienststelle zu überwachen hat? Das ist grobe SBV/PR-Amtsbehinderung und reine Willkür und durch nichts zu rechtfertigen! Auch hat Dienststelle lfd. alle Änderungen lt. Rspr. zeitnah mitzuteilen (Dau, LPK-SGB IX, § 163 Randnr. 5 – zu Einzelheiten und dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren)
Aber auch selbstverständlich Rechtsanspruch auf die Anzeige der örtlichen SBV jedenfalls dann – soweit diese Behörde nur aus einer „Dienststelle“ bestehen sollte (also ohne Stufenvertretungen).
FAZIT: Schriftlich abmahnen mit kurzer Fristsetzung, sowie Klage androhen, evt. Abdruck an behördlichen Datenschutzbeauftragten …
Gruß,
Cebulon