Freistellungsanteile bei Abwesenheit der Vertrauensperson (Allgemeines)
… über 100 sbM über ganz NRW verteilt
Hallo Hep,
geht‘s da um Betrieb nach BetrVG, um Behörde oder etwa um kirchlichen Bereich (und wenn ja katholisch oder evang. nach MVG-EKD)? Wie viele sbM genau?
Denn der § 52 MVG-EKD verweist zum Beispiel nicht auf_diesen zitierten § 179 Abs. 4 SGB IX. Ob dieses Kirchenrecht so zulässig ist (Schlechterstellung ggü. staatlichem Recht) – ist eine „verfassungsrechtlich“ und_arbeitsgerichtlich noch ungeklärte Rechtsfrage, soweit ersichtlich (Düwell, in: jurisPR-ArbR 49/2018 Anm. 1, zum Verhältnis des SGB IX zum MVG-EKD) Vergleiche insb. Kirchengerichtshof KGH.EKD vom 05.02.2024 – KGH.EKD I-0124/19-2023 – zur VP der_schwerbehindert. Mitarbeitenden (Leitsatz 2), wonach früherer Verweis auf § 179 Abs. 4 SGB IX aufgehoben worden sei im MVG-EKD und ab 2024 nicht_mehr darauf verwiesen wird. Gründe II.2.a:
(„Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchengerichtshof gab es diesen_Verweis nicht mehr.“)
Wenn ich jetzt als verantwortlicher 1. StV mehr Freistellung für diese Tätigkeit wünsche (19,5 Std/W), müsste dem doch entsprochen werden, oder interpretiere ich §179 (4) SGB IX "... wird die VP auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig." falsch?
Wenn „MVG-EKD“ gelten sollte, wäre das staatliche Arbeitsgericht zweifellos der richtige Rechtsweg für Vollfreistellung lt. staatlichem § 179 Abs. 4 SGB IX. Während dieser Langzeitvertretung erwirbt StV den Status einer VP, dh auch alle „Rechte“ einer VP wie bspw. Freistellung (§ 52 Abs. 1 Satz 3 MVG-EKD).
Begründung: Wohl identische Aufgaben, jedoch vergleichsweise (deutlich) geringere Freistellung ggü_Katholiken, Betrieben, Behörden/Gerichten
Gruß,
Cebulon