Führungskräfteansprache durch SBV ohne Einbindung des Personalbereichs (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Tuesday, 02.12.2025, 19:46 (vor 73 Tagen) @ juri_berlin

Hallo juri_berlin,

zu deiner "Stärkung des Rückens" sei auf die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit durch das Ehrenamt hingewiesen. Weder der Arbeitgeber noch einzelne Beschäftigte (mit Behinderung) können der SBV das Handeln bzw. das Unterlassen vorschreiben (Ausnahme: Vorstellungsgespräch, wenn der einzige Bewerber mit (Schwer-)Behinderung eine Teilnahme der SBV an seinem Vorstellungsgespräch freiwillig und von sich aus ablehnt.)
Das Prinzip des Ehrenamtes steht in § 179 Abs. 1 SGB IX:

"Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt."

Auch der erste Teil vom zweiten Absatz dürfte von Interesse sein:
"Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung."

Nachdem eine erforderliche Unterrichtung nicht unverzüglich und umfassend erfolgt ist (siehe Punkte der Antwort von Cebulon), steht es der SBV zudem sowieso frei sich die erforderlichen Informationen einzuholen und zu verifizieren. Du erfüllst damit nur deine gesetzlichen Aufgaben nach § 178 Abs. 1 SGB IX. Denn offensichtlich kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen zugunsten Menschen mit Behinderung nicht nach.

Die Hauptansprechpartner der SBV sind die verantwortliche Geschäftsleitung, -führung, Vorstand und der bestellte Inklusionsbeauftragte nach § 181 SGB IX. Diese Haften auch persönlich für Ordnungswidrigkeiten in Sinne des § 238 SGB IX. So z.B. § 238 Abs. 1 Ziffer 8 SGB IX bezüglich Fehler in der Unterrichtung der SBV.

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Gruß
Wolfgang


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