Bewerbungsverfahren zweistufig (Allgemeines)
Hallo,
wenn bei Euch der § 165 SGB IX anzuwenden ist, dann lässt sich das Recht auf ein Vorstellungsgespräch auch nicht durch wie auch immer geartete Vorauswahlverfahren "aushebeln". ggfs. muß der AG dabei ggü der SBV in jedem Einzelfall begründen, warum ein schwerbehinderter/gleichgestellter Bewerber "offensichtlich ungeeignet" ist.
In Bezug auf die intransparenten Bewertungskriterien hättest Du schon im Zusammenhang mit der Prüfpflicht gem. § 164 SGB IX reagieren müssen und die vollständige Offenlegung dieser Kriterien verlangen müssen. Das solltest Du jetzt in Bezug auf den zweiten Teil des Verfahrens nachholen und beim AG aktiv einfordern. (vergl. Düwell in LPK-SGB IX, § 164 Rn 153f).
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&Tschüß
Wolfgang