Bewerbungsverfahren zweistufig (Allgemeines)
Hallo,
wenn bei Euch der § 165 SGB IX anzuwenden ist, dann lässt sich das Recht auf ein Vorstellungsgespräch auch nicht durch wie auch immer geartete Vorauswahlverfahren "aushebeln". ggfs. muß der AG dabei ggü der SBV in jedem Einzelfall begründen, warum ein schwerbehinderter/gleichgestellter Bewerber "offensichtlich ungeeignet" ist.
Da konnte ich durchsetzen, dass "meine" Kandidaten eingeladen werden.
Ach so, ja: wir sind öffentlicher Dienst und fallen unter den 165.
In Bezug auf die intransparenten Bewertungskriterien hättest Du schon im Zusammenhang mit der Prüfpflicht gem. § 164 SGB IX reagieren müssen und die vollständige Offenlegung dieser Kriterien verlangen müssen. Das solltest Du jetzt in Bezug auf den zweiten Teil des Verfahrens nachholen und beim AG aktiv einfordern. (vergl. Düwell in LPK-SGB IX, § 164 Rn 153f).
Ich hab die Bewertungskriterien vorher nicht angefordert, hätte ich wohl tun sollen.
Ich hab jetzt aber die Bewertung und die Begründung der Bewertung abgefordert. Das braucht nur noch etwas Überredungskunst.
Das wird ein spannender Montag.
Bin schon am Kämpfen wegen den Terminen für die Gespräche. Ich finde es ungünstig, die in die Osterferien zu legen.