nötigung (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 05.10.2006, 09:29 (vor 6419 Tagen) @ traute

Hallo Traute,
im §94 Abs.6 SGB IX wird beim "Wahlprocedere" auf das BetrVG (oder im öff. Dienst auf die entsprechenden PersVG) verwiesen.

§ 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer:
1. eine Wahl des Betriebsrats (gilt lt. §94 Abs.6 SGB IX auch für VP) , ..... behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
.....
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.

Mit anderen Worten: Wem sowas ähnliches passiert, sollte unbedingt
- die Gewerkschaft informieren und
- einen Rechtsanwalt einschalten, dass der die notwendigen Schritte (einstweilige Verfügung, Anzeige etc.) einleitet.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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