Anrecht auf Erhalt Kontaktdaten aller schwerb. MA (Wahlen)

Frank2307, Wednesday, 10.06.2026, 17:38 (vor 137 Tagen)

Hallo Zusammen,

Wir hatten eine „Fusion“ zweier Teilbetriebe und es muss vorzeitig eine neue SBV gewählt werden (25. Juni). Ich bin derzeit in einem der Teilbetriebe (der kleinere) vorab 1. Vertreter der VP gewesen und jetzt wie auch die VP Sachverstand, netterweise vom AG bis zur Wahl weiterhin freigestellt. Wir sind ein Flächenbetrieb, verteilt über den gesamten Ostbereich (=DDR-Struktur) mit über 200 SBM. Daher ist es schwierig, alle zu kennen bzw. zu erreichen. Habe ich als Kandidat neben der Einsichtnahme auf die Wählerliste des Wahlvorstandes ein Anrecht auf Erhalt der Gesamtliste vom AG oder wem auch immer, um z.B. Wahlwerbung zu machen? Es geht mir natürlich nur um dienstliche Kontaktdaten.

Kopie der Wählerliste?

Cebulon, Wednesday, 10.06.2026, 22:08 (vor 137 Tagen) @ Frank2307

Daher ist es schwierig, alle zu kennen bzw. zu erreichen. Habe ich als Kandidat neben der Einsichtnahme auf die Wählerliste des Wahlvorstandes ein Anrecht auf Erhalt der Gesamtliste vom AG oder wem auch immer, um z.B. Wahlwerbung zu machen?

Hallo Frank,

die BIH behauptet weiterhin kategorisch in ihrer Wahlbroschüre (Seite 12): „Nein“ Dieses soll sich vorgeblich aus BAG, 23.07.2014 – 7 ABR 23/12, ableiten lassen – obwohl sich das BAG mit dieser Rechtsfrage überhaupt nicht befasst hat in seinen Entscheidungsgründen.

Zur Wahlwerbung hat sich BIH 2026 im Abschnitt:
„Auf dem Laufenden bleiben“ endlich zumind. kurz ausgelassen wie folgt: „Haben Kandidatinnen oder Kandidaten Wahlprogramme oder Stellungnahmen eingereicht, werden sie ebenfalls bekanntgemacht“

Zum Thema Wahlwerbung vergl. auch hier sowie Rechtsprechung aller Instanzen. Wer kennt dazu eventuell noch weitere aktuelle Quellen?

Gruß,
Cebulon

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