Ausschüsse (Allgemeines)

WoBi, Wednesday, 24.06.2026, 16:57 (vor 104 Tagen) @ Line

Hallo Line,

die Teilnahme hängt von der für dich gültigen Landesgesetzgebung ab. Die Umsetzung des Behindertengleichheitsgesetztes (BGG) in das "lokale" bundeslandspezifische Behindertengleichstellungsgesetz.

So z.B. das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz (NBGG).

Dort wird in § 7 NBGG - Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr beschrieben.

In Absatz 1 steht:
"Neubauten sowie große Um- oder Erweiterungsbauten öffentlicher Stellen sind in entsprechender Anwendung der in oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung getroffenen Bestimmungen barrierefrei zu gestalten. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung die Anforderungen an die Barrierefreiheit in gleichem Maße erfüllt werden. Bei großen Um- oder Erweiterungsbauten sind Ausnahmen von Satz 1 zulässig, soweit die Anforderungen an die Barrierefreiheit nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Die Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung bleiben im Übrigen unberührt."

Die SBV soll nach § 178 Abs. 1 SGB IX die Einhaltung von gesetzlichen Regelungen überwachen. Dazu gibt es u.a. folgende Fragestellungen:
Was plant genau der Arbeitgeber?
Wie und welche "Barrierefreiheit" soll berücksichtigt werden?
Wie wird ein taktile Leitsystem umgesetzt?
Soll es kontrastreiche und tastbare Türschilder geben?
Sind optische und akustische Signalisierungen vorgesehen?
Haben erforderliche Rampen ein Geländer und Zwischenplattformen?
Liegt die Steigungen der Rampen unter 8 % Gefälle?
Wie sollen die Farbkontraste der Wände, Boden und Türen gestaltet werden?
Was für Bodenbeläge sind vorgesehen?
Elektrische Türöffner?
Können sich zwei Rollstuhlfahrer, Kinderwagen oder Rollatoren in den Fluren aneinander vorbeigehen (= Flurbreite)?
u.s.w.

Also Bürgermeister um "Auskunft" nach § 178 Abs.2 SGB IX "bitten", da dies die Gruppe der Beschäftigten mit (Schwer-) Behinderung betrifft.

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Gruß
Wolfgang


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