GdB in der Bewerbung angegeben, möchte aber keine besonde Berücksichtigung (Allgemeines)

Karin73, Im Norden, Tuesday, 13.10.2026, 21:42 (vor 6 Tagen)

Hallo zusammen,
Bei uns im öffentlichen Dienst hat ein Bewerber im Bewerbungspool folgendes angegeben :
Ich benötige keine besondere Berücksichtigung meiner
Schwerbehinderung, teile aber der Vollständigkeit halber mit,dass ich einen GdB von 50 Prozent habe.
Einen Nachweis über den GdB ist in den Bewerbungsunterlagen nicht weiter zu finden.

Wir wissen aktuell nicht wie wir damit umgehen sollen.
Ist die Person jetzt zum Vorstellungsgespräch einzuladen? Weil,ja Kenntnis über die Schwerbehinderung vorliegt.
Darf man jetzt einen Nachweis anfordern?
Ist die Person bei gleicher Eignung bevorzugt einzustellen?

Wie würdet ihr mit der Situation umgehen?

2.Situation
Ein Bewerber gibt die Gleichstellung mit Nachweis an.Allerdings fehlen in den ganzen Bewerbungsunterlagen die Nachweise der Qualifikationen.Es gibt nur ein Anschreiben und Lebenslauf.Die Auforderungen diese Nachzureichen wird nicht nachgekommen.
Öffensichtlich ist die Person laut Lebenslauf ungeeignet.
Trotzdem vorsichtshalber einladen oder nicht ?

Viele Grüße
Karin

GdB in der Bewerbung angegeben, möchte aber keine besonde Berücksichtigung

WoBi, Tuesday, 13.10.2026, 22:36 (vor 6 Tagen) @ Karin73

Hallo Karin73,

zum 1. Teil der Frage:
Hat der Bewerber / die Bewerberin die Eigenschaft einer Schwerbehinderung / Gleichstellung mitgeteilt? - JA
Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der bestehenden Schwerbehinderung / Gleichstellung erhalten? - JA
Der Arbeitgeber ist zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen verpflichtet.

Hat der Bewerber / die Bewerberin die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich abgelehnt im Sinne des § 164 Abs. 1 letzter Satz SGB IX? - NEIN
Die Teilnahme der SBV an den Vorstellungsgesprächen ist mglich.

Es reicht die Mitteilung, um die rechtlichen Folgen auszulösen.
Begründung unter https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31055

Die Vorlage von Nachweisen ist keine Voraussetzung für die Umsetzung der Verpflichtung nach § 165 SGB IX für öffentliche Arbeitgeber zur Einladung zum Vorstellungsgespräch. Vor Beginn des Vorstellungsgespräches kann das Vorliegen der Behinderteneigenschaft (nach entsprechendem Hinweis in der Einladung) geprüft werden und ggf. das Vorstellungsgespräch abgebrochen werden, sollte die Schwerbehinderung oder Gleichstellung nicht vorliegen.

zum 2. Teil der Frage:
"Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt." so die Voraussetzungen nach § 165 SGB IX.
Also, wenn zwingende (berechtigte) Ausschreibungsanforderungen unzweifelhaft nicht erfüllt werden, bedarf es keiner Einladung zum Vorstellungsgespräch. Die Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen z.B. abgeschlossene Berufsausbildung sind durch den Bewerber nachzuweisen.

Allerdings, wenn der Arbeitgeber nichtbehinderte Bewerber ohne Erfüllung der zwingenden Ausschreibungsanforderungen zu einem Vorstellungsgespräch einladet, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

--
Gruß
Wolfgang

GdB in der Bewerbung angegeben, möchte aber keine besonde Berücksichtigung

Cebulon, Tuesday, 13.10.2026, 22:55 (vor 6 Tagen) @ Karin73

Darf man jetzt einen Nachweis anfordern?

Nein, keinen Schwerbehindertenausweis anfordern. Denn Anforderung wäre eine AGG-Diskriminierung.

WoBi: Vor Beginn des Vorstellungsgespräches kann das Vorliegen der Behinderteneigenschaft (nach Hinweis in der Einladung) geprüft werden …

Nein, nicht erlaubt laut aktueller BAG-Rspr.

2.Situation
Ein Bewerber gibt die Gleichstellung mit Nachweis an. Allerdings fehlen in den ganzen Bewerbungsunterlagen die Nachweise der Qualifikationen. Es gibt nur ein Anschreiben und Lebenslauf. Der Aufforderung diese nachzureichen wird nicht nachgekommen. Trotzdem vorsichtshalber einladen oder nicht ?

Nein, ich würde da nicht einladen: Schließlich ist das Bringschuld, Nachweise vorzulegen für Qualifikation, welche laut Stellenausschreibung zwingend verlangt wird.

Gruß
Cebulon

GdB in der Bewerbung angegeben, möchte aber keine besonde Berücksichtigung

PolWol, Friday, 16.10.2026, 17:52 (vor 3 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

aus dem BAG 8 AZR 59/20 mit:
"Sofern der Arbeitgeber im Einzelfall zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten nachkommt, beispielsweise einen Bewerber zu dem in § 82 Satz 2 SGB IX aF bzw. § 165 Satz 3 SGB IX nF vorgesehenen Vorstellungsgespräch einlädt, obgleich er hierzu nicht verpflichtet ist, weil der Bewerber tatsächlich nicht schwerbehindert ist, ist das nach dem Sinn und Zweck der zugunsten der schwerbehinderten Menschen getroffenen Bestimmungen hinzunehmen."
ist für mich nicht erkennbar, dass ein öffentlicher Arbeitgeber ein Vorstellungsgespräch mit einem Bewerber durchführen muss, der nicht schwerbehindert oder gleichgestellt ist.

Der öffentliche Arbeitgeber ist seiner Verpflichtung zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch für einen "schwerbehinderten" Bewerber nach den vorgelegten Bewerbungsunterlagen nachgekommen.
Der öffentliche Arbeitgeber hat den Bewerber eingeladen und einen Zeitraum für das Vorstellungsgespräch mit entsprechender Personalkapazität reserviert.
Durch den Hinweis in der Einladung zum Vorstellungsgespräch kann vor dem eigentlichen Vorstellungsgespräch die "fehlerhafte" Eigenschaft durch den Bewerber richtiggestellt werden.

Ob der Bewerber bewusst oder unbewusst sich einen "Vorteil" verschaffen will durch die unberechtigte Angabe im Bewerbungsvorgang, spiel meiner Meinung nach keine Rolle. Er hat durch die unrichtige Angabe in der Bewerbung Rechtsfolgen ausgelöst, die ihm nicht zustehen. Da dürfte eine Eignung für den öffentlichen Dienst bereits vor Tätigkeitsaufnahme in Frage gestellt sein.

GdB in der Bewerbung angegeben, möchte aber keine besonde Berücksichtigung

Karin73, Im Norden, Friday, 16.10.2026, 19:16 (vor 3 Tagen) @ PolWol

Danke für eure Antworten.
Ich habe noch eine weitere Frage?
So wie ich es verstanden habe, sobald die Angabe einer Schwerbehinderung vorliegt (öffentlich Dienst).Ist der Bewerber sofern die konstitutiven Voraussetzungen erfüllt werden einzuladen zum Vorstellungsgespräch.
Einen Nachweis darf ich bis dahin nicht nachfordern.
Wenn es jetzt im Bewerbungsverfahren zu einer patt Situation kommt. Ein nicht behinderter Bewerber und der schwerbehinderter Bewerber sind Punkte gleich.Kommt bei uns folgendes ins Spiel“ Schwerbehinderte oder
diesen gleichgestellten Personen werden bei gleicher fachlicher und persönlicher
Eignung bevorzugt berücksichtigt.“So steht es in den Stellenausschreibungen.
Was ist denn nun mit dem Nachweis über die Schwerbehinderung? Was passiert wenn es denn doch keinen Nachweis gibt ?

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