Geheime Wahl der SBV (Wahlen)

Wolfgang E., Sunday, 05.11.2006, 15:25 (vor 6388 Tagen) @ Harley

» Wenn außer mir kein anderer kandidiert, wird dann trotzdem mit Stimmzettel geheim gewählt>

Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebene geheime Wahl (§ 94 Abs. 6 SGB IX) ist so schwerwiegend, dass regelmäßig eine solche Wahl sogar nichtig, also unwirksam wäre (Wahlbroschüre, S. 36).

Die Nichtigkeit der Wahl kann von jedermann und zu jeder Zeit beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden, sofern ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung besteht, etwa vom unterlegenen Wahlbewerber oder dem Arbeitgeber. Zuständig ist ausschließlich das Arbeitsgericht sowohl für die Privatwirtschaft als auch für den öffentlichen Dienst (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG).
www.schwbv.de/beschlussverfahren.html


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion