Wahlanfechtung (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 11.11.2006, 19:14 (vor 6388 Tagen) @ klaus

Hallo Klaus,
wenn es nicht um den öff. Dienst geht, dann ist das BetrVG ausschlaggebend.

§ 19 Wahlanfechtung.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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