Abfindung für Schw.beh.? (Kündigung)

hackenberger, Friday, 17.11.2006, 13:03 (vor 6378 Tagen) @ anjab

Hallo Anja

Ja, kann man sollte man sogar wegen der schlecheteren Situation am/auf dem Arbeitsmarkt versuchen. Ob es gelingt müssen die Verhandlungen zeigen.

Doch der Koll. sollte sich seine Einstellung mit Blick auf die Arbeitsmarktsituation doch noch einmal überlegen. Heute weis er, was er hat. Nämlich einen Job. Ggf. nicht der Traum Job aber er hat einen Job. Was morgen ist>> Weiter sind Abfindungen teilweise zu versteuern und werden Auf Arbeitslosenbezügen teilweise gegen gerechtnet.

Sofern ein Schwerbehinderter der seinen besonderen Kündigungsschutz aufgibt kann dieses im später ggf. auf die "Füße fallen".

Hier einmal einige Hinweise zum Thema Schwebehinderte und Aufhebungsvertrag:

Nicht gehindert sind der schwerbehinderte Arbeitnehmer und der Arbeitgeber an einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings gibt es hier insoweit einen besonderen Schutz des Arbeitnehmers, als dieser ggf wegen unangemessener Benachteiligung gemäß §§ 307 Abs 2, 310 Abs 3 BGB den Aufhebungsvertrag anfechten kann. Im Übrigen entspricht es den Anforderungen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB im Arbeitsrecht, dass der Arbeitgeber auf die negativen Folgen für den schwerbehinderten Arbeitnehmer, insbesondere die Sanktion des § 117 ausdrücklich hin-weist.

Im Übrigen kann den schwerbehinderten Arbeitnehmer die Sanktion des § 117 treffen, wenn er den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen eines Aufhebungsvertrages aufgibt


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