Einführung Vertrauensarbeitszeit (Allgemeines)

Gerhard Weber @, Tuesday, 28.11.2006, 14:52 (vor 6389 Tagen) @ BirgitKE

Liebe Birgit,

bitte schaue mal bei den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom
6. Mai 2003 unter www.bundesarbeitsgericht.de nach. Der Tenor des BAG-Urteils
lautet: Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 I Nr. BetrVG benötigt der Betriebsrat ... Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen ... Arbeitszeit der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, daß er die Durchführung der geltenden Gesetze,... selbst gewährleisten kann. Er muß sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewußt nicht erfassen.


Grüße

Gerhard Weber, SBV LBS Rheinland-Pfalz;-)


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion