Dienststellenleiter als Vertrauensmann (Wahlen)

Günter Klaas @, Dülmen, Tuesday, 28.11.2006, 18:47 (vor 7266 Tagen)

Hallo,

ganz aktuell haben wir in unserer Behörde eine neue Schwerbehindertenvertretung gewählt. Als Stellvertreter und Vertrauensmann wurde ein Dienststellenleiter Bes. A 13 gewählt. Ist dieses zulässig >
Nich wählbar ist laut Wahlordnung ein leitender Angestellter. Ich kann analog aber nichts finden. Wer weiß eine Antwort >

Mit freundlichem Gruß

Günter

Dienststellenleiter als Vertrauensmann

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 28.11.2006, 18:57 (vor 7266 Tagen) @ Günter Klaas

Hallo Günter,
kannst du das genauer definieren, was er ist bzw. was er tut
Ist er Leiter des Amtes oder Leiter einer Dienststelle bzw. Abteilung.

Bei ersterem wäre er nicht wahlberechtigt.
Bei zweiterem schon.
Als A13 ist er kein Leitender Angestellter, wie ihn das Gesetz definiert.
Genaueres kannst du in der Wahlordnung deines Landespersonalpertretungsgesetzes oder direkt in diesem nachlesen.
Das SGB IX §94(3) verweist in dieser Angelegenheit nur auf die Wählbarkeit zum PersR.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Dienststellenleiter sind nicht als Vertrauensperson wählbar

Wolfgang E., Tuesday, 28.11.2006, 21:12 (vor 7266 Tagen) @ Günter Klaas

» Als Stellv. und VP wurde ein Dienststellenleiter Bes. A 13 gewählt. Ist dieses zulässig >

Sofern es sich um eine Bundesbehörde handeln sollte, hätte der Dienststellenleiter kein passives Wahlrecht entsprechend § 14 Abs. 3 BPersVG. Nähere Infos dazu mit Rechtsprechung in der Wahlbroschüre, Nr. 3.2.

Sollte es sich um eine Landesbehörde in NRW handeln, wäre [link=http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_bs_bes_text>gld_nr=2&ugl_nr=2035&ugl_id=692&bes_id=4223&aufgehoben=N&print_version=0]§ 11[/link] Abs. 2 Buchst. b LPVG NRW in Verbindung mit § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB IX analog anzuwenden. Behördenleiter und Dienststellenleiter im Sinne des § 11 Abs. 2 Buchst. b LPVG NRW sind nicht als Personalrat und nicht als SBV wählbar.

Schulleiter sind aber nicht unbedingt Dienststellenleiter im personalvertretungsrechtlichen Sinne.
www.bverwg.de/media/archive/3073.pdf

Ausschlaggebend bei diesem Personenkreis ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob sie auch über Personalmaßnahmen eigenständig zu entscheiden haben, für die nach dem Personalvertretungsrecht die Zustimmung des Personalrats benötigt wird. Sind sie befugt, solche zustimmungspflichtigen Personalentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen, haben Sie kein passives Wahlrecht für den Personalrat und kein passives Wahlrecht für die SBV.
www.bverwg.de/media/archive/3295.pdf

Bloße allgemeine Vorgesetztenbefugnisse wie Urlaubsgewährung und Beurteilungsrecht stehen der Wählbarkeit hingegen nicht entgegen (BVerwG, Beschluss vom 11.03.1982, 6 P 8.80).

Dienststellenleiter als Vertrauensmann

campingfips, Tuesday, 28.11.2006, 21:32 (vor 7266 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Hallo Günter,
» kannst du das genauer definieren, was er ist bzw. was er tut
» Ist er Leiter des Amtes oder Leiter einer Dienststelle bzw. Abteilung.
»
» Bei ersterem wäre er nicht wahlberechtigt.
» Bei zweiterem schon.
» Als A13 ist er kein Leitender Angestellter, wie ihn das Gesetz definiert.
» Genaueres kannst du in der Wahlordnung deines
»
Hallo Hans-Peter,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Zur Erklärung:
Er ist Leiter einer Dienststelle und kann dienstliche Anordnungen im Auftrag des Dienstherrn treffen. Wenn diese Anordnungen gegen z.B. den Fürsorgeerlass
verstossen, müsste er mich doch gleichzeitig gegenüber dem Dienstherrn schützen. Komisch.
Ist das nicht ein Intessenkonflikt >

Viele Grüße

Günter

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