Unverzügliche Veröffentlichung des Wahlergebnisses (Wahlen)

Wolfgang E., Friday, 01.12.2006, 08:55 (vor 6379 Tagen) @ Alexander

» Trete ich also das Amt unabhänig an, ob das Wahlergebnis am "Schwarzen Brett" veröffentlicht wurde>

Das Wahlleiter hat das Wahlergebnis unverzüglich festzustellen (§ 20 Abs. 3 Satz 6 SchwbVWO), die Gewählten zu benachrichtigen (§ 14 SchwbVWO in Verbindung mit § 20 Abs. 4 SchwbVWO), nach der endgültigen Feststellung die Namen der gewählten unverzüglich durch zweiwöchigen Aushang zu veröffentlichen sowie unverzüglich dem Arbeitgeber und dem Personalrat mitzuteilen (§ 15 in Verbindung mit § 20 Abs. 4 SchwbVWO). Dies alles gehört nach dem Wahlrecht zu seinen Amtspflichten. Tut er dies nicht, begeht er eine Amtspflichtverletzung als Wahlleiter.

Die Amtszeit beginnt in der Regel „mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses“ (§ 94 Abs. 7 Satz 2 SGB IX).
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