KonzernSBV (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 21.02.2007, 12:36 (vor 6281 Tagen) @ Harald

Hallo Harald,

ich bin der Auffasung das der/die RA sich hier irrt.

Begründung:

§ 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung.
1 Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

(2) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung. Besteht ein Konzernunternehmen nur aus einem Betrieb, für den eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, hat sie das Wahlrecht wie eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.


Hier der Kommentarauszug hierzu:
Eine Besonderheit gilt für Konzernunternehmen, die aus nur einem Betrieb bestehen: Eine dort gebildete Schwerbehindertenvertretung hat die Rechte und Pflichten einer Gesamtschwerbehindertenvertretung (Abs. 2 Satz 2).


Also: wieder zurück zu Abs.1

PS: An dem Schreiben des RA wäre ich aber interessiert. Lasse es doch Hans-Peter zukommen. Er kann es mir dann weiterleiten.


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