KonzernSBV (Wahlen)

Ede vom Bayerwald, Wednesday, 21.02.2007, 13:24 (vor 6281 Tagen) @ Harald

Hallo,

Also mir scheint das doch einer schleunigsten Klärung durch das zuständige Integrationsamt zu bedürfen, einfach um persönliche Sicherheit zu bekommen. Weil die Aussage einer Behördlichen Einrichtung erstaunlicher Weise in Deutschland wieder fast soviel zählt wie ein persönliches Reden Gottes.

Bin übrigens ebenso der Meinung, dass bei einem Betrieb mit untergeordneten Dienststellen/Betrieben die Vertrauensperson des Hauptbetriebes, soweit in anderen Betrieben keine Vertretung gewählt ist(aus welchen Gründen auch immer!) gleichzeitig zuständig ist für die anderen Betriebe, Kraft Gesetzes, nicht Kraft Wahl! Und zwar im Zweifelsfall in allen drei Positionen örtlich -, gesamt-, Konzern- /Hauptvertretung! Aber besser nochmal schriftlich geben lassen vom IA und dann im Zweifelsfall auch selber einen RA einschalten, eventuell vom VdK, weil da doch meist viel Fachwissen vorhanden, oder zumindest zugerechnet wird, wenn das nicht möglich, dann eventuell Gewerkschaft einschalten.

Im Zweifelsfall an § 156 SGB IX denken!!
Für den Fall, dass sich da nix ändert, diesen FAll einfach protokollieren und aufheben. Es gibt einen §156 des SGB IX, da geht's um Behinderung der Arbeit der SBV und es werden mögliche Strafen genannt. Die Verjährung tritt nach zwei JAhren ein, also so lange das Protokoll aufheben mit allen Daten (Datum Uhrzeit; Beteiligte, "Täter", Ursache usw.
Und immer bedenken, der § 156 ist sicher nur das letzte Mittel, das eingesetzt werden sollte.
Solch ein Schreiben erfüllt meines Erachtens durch den Drohcharakter den Sachverhalt der Behinderung der Tätigkeit der SBV in gravierender Weise.


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