Schwerbehindertenversammlung (Kirche)

hackenberger, Thursday, 22.02.2007, 07:57 (vor 6273 Tagen) @ didi

Hallo didi,

JA, § 95 (6). Es können ja durch aus z.B, Fragen der Schwerbehinderten aufkommen die ihre Zukunkt betrifft. Wie Fragen, welche Einstellung hat der neue AG zum Thema Schwerbehinderung> Hat er eine SchwbV> Was wird aus unserer von uns gewählten SchwbV beim Betriebsübergang> usw!!

Hier einmal ein Kommentarauszug diesbezüglich:
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal kalenderjährlich eine Versammlung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schwerbehindertenvertretung, ob und wie viele Versammlungen sie durchführen will. Hierbei ist das berechtigte Interesse der schwerbehinderten Menschen zu beachten, über ihre besondere Lage im Betrieb oder in der Dienststelle sowie über anstehende Veränderungen rechtzeitig und ausführlich informiert zu werden. Nur solche zusätzlichen Versammlungen, die einem berechtigten Informationsbedürfnis entsprechen, lösen eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers aus (BAG EzA § 43 BetrVG 1972 Nr. 2).

Bitte auch hieran denken und beachten:

Der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er hat nicht nur ein Rederecht in der Versammlung, sondern auch eine Berichtspflicht gem. § 83 Abs. 3 SGB IX (vgl. Erl. zu § 83 Rdnr. 75 ff.).

Falls Du noch keinen entsprechenden Kopmmentar hast bitte unbedingt beschaffen, Dui siehst er ist notwendig.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion