Schulungsanspruch der Vertrauensperson für den Wirtschaftsausschuss (Seminare / Fortbildung)

Wolfgang E., Monday, 19.03.2007, 09:05 (vor 6251 Tagen) @ Niklas

Die Vertrauensperson hat nach der Rechtsprechung regelmäßig einen Rechtsanspruch auf ein Seminar, das Grundkenntnisse für den Wirtschaftsausschuss vermittelt. Die Arbeit im Wirtschaftsausschuss betrifft sehr wohl die Vertrauensperson, da sie nach der Rechtsprechung ein gesetzliches Teilnahmerecht an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat und daher regelmäßig ein Schulungsbedarf besteht. Eine Ablehnung eines derartigen Seminars wäre demnach im Ergebnis regelmäßig eine illegale Behinderung der Amtstätigkeit der Vertrauensperson.

Schulungs- und Bildungsanspruch
Ein Seminar, das Grundkenntnisse über den Wirtschaftsausschuss vermittelt, kann als eine für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderliche Schulungsveranstaltung betrachtet werden.
LAG Hamburg, Urteil vom 12.11.1996, 6 Sa 51/96

Grundkenntnisse zum Thema Wirtschaftsausschuss sind für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen erforderlich (LAG Köln vom 05.07.2001, 6 TaBV 34/01). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Vertrauenspersonen einerseits ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses einräumt, es andererseits aber nicht für erforderlich hält, dass diese sich grundlegende (wirtschaftliche) Kenntnisse verschaffen (LAG Hamburg vom 12.11.1996, 6 Sa 51/96).

Teilnahmerecht an Sitzungen
Der Wirtschaftsausschuss im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist ein Ausschuss des Betriebsrats.
BAG, Beschluss vom 18.11.1980, 1 ABR 31/78

Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten ist berechtigt, an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses des Betriebsrats teilzunehmen.
BAG, Beschluss vom 04.06.1987, 6 ABR 70/85


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