Re: Seminarzeit = Arbeitszeit
Hallo Doris,
der von dir zitierte §96(6) beinhaltet normale
Tätigkeiten der SchwbV.
Schulungsveranstaltungen sind im §96(4) geregelt.
Dazu sagt der Basiskommentar vom Bund-Verlag
folgendes aus:
Die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen von SchwbV´n
ist entsprechend der Regelung nach BetrVG §37(6) oder
BpersVG §46(6) zu handhaben.
Im §37(6) steht:
Teilzeitbeschäftigten steht grundsätzlich der gleiche
Schulungsanspruch zu wie den vollzeitbeschäftigten BR-
Mitgliedern.
...teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder haben neben dem
Anspruch auf Entgeltfortzahlung einen
Freizeitanspruch gemäß Abs.2 für die Zeiten außerhalb
ihrer persönlichen Arbeitszeit.
Fazit: Der Kollege bekommt Freizeitausgleich!
Tipp: In einem guten Kommentar zum SGB IX und BetrVG
steht dies alles ausführlich erläuteret.
Gruß Hans-Peter