Verlängerung des Ausweises bis Sachlage gerichtlich geklärt ist (Zusatzurlaub)
Hallo Lorenz,
Also wenn ein GdB von 50 gegeben ist, so bleibt er meines Wissens, bis zum Ablauf der Gültigkeit, es sei denn, ein Gerichtsurteil, das rechtskräftig ist, sieht etwas anderes vor.
Wenn der Betroffene im guten Glauben allen Urlaub nimmt, der ihm nach Kenntnis der Lage zum Zeitpunkt der Urlaubsgenehmigung offensichtlich zusteht, so handelt er richtig. Es gibt keine Regelung, dass der Urlaub nach SGB IX nur verteilt über das Jahr genommen werden darf.
Nachträgliche Änderung dieser Urlaubsgenehmigung dürfte immer und überall zum Nachteil des AN NICHT möglich sein.
Geh allerdings hin und sag dem Betroffenen, dass er den "Zusatzurlaub" bei der Beantragung extra kennzeichnen soll.
Also:
Urlaubsantrag: xx Tage entsprechend SGB IX § 125.
Damit ist dieser Urlaub nach SGB genehmigt und nicht Urlaub aus dem allgemeinen tariflichen Topf!! bzw. der AG kann nicht argumentieren, dass ja normaler und nicht Zusatzurlaub genommen worden wäre.
Für längeren Urlaubzeitraum dann halt in diesem Spezialfall einen neuen/weiteren Urlaubsantrag stellen, auch wenn das sonst nicht so ganz üblich war bisher in dem Betrieb/Dienststelle.
Und um sicher zu gehen, den Urlaub nach SGB IX gleich am Anfang nehmen und nicht irgendwann. Verpaßte Stichtage sind bei solchen Regelungen immer unwiederbringlich verlorene Dinge!
Übrigens HAssfurt ist ja Bayern, (auch wenn es im Herzen Frankens liegt!!!). Bist du´, bzw. der Betroffene im öffentlichen Dienst, so müßten eigentlich die Fürsorgerichtlinien des Freistaates angewendet werden, da ist auch nochmal über den Urlaub nach SGB IX geschrieben und festgelegt.