Re: zusätzliche Pausenzeiten

hackenberger, Wednesday, 11.08.2004, 10:47 (vor 7200 Tagen) @ Dana

Hallo Dana,

das erste Argument hast Du ja schon geliefert. Weitere
Argumente wären:

eine Dokumentation würde eine Verhaltens- und
Leistungskontrolle darstellen, mhier wäre dann auf
alle Fälle auch der BR zu beteiligen, der müßte einer
solchen zustimmen. Weiter wäre dieses auf Grund der
sont bei euch nicht üblichen Dokumentation von
zusätzlichen Pausen (z.B. Raucher) ein Sachverhalt der
möglicher Weise eine Diskriminierung von Schwbs mit
den dann möglichen Rechtsfolgen (Schadenersatz)
darstellen.

Schlage dem AG doch vor, dass in den Fällen wo solche
zusätzliche behindertenbedingte Pausen gewährt werden
sollen, diese zwischen AG und SchwbV im Einzelfall
vorher angesprochen werden (Zeit).

Weiter ist hier auch einmal der § 81 (4)zu betrachten:
Behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätten
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann die
behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der
Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen,
Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der
Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der
Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter
besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr verlangen
(Abs. 4 Satz 1 Nr. 4). Hierzu können z. B.
ausreichende Behindertenparkplätze,
Rollstuhlfahrerrampen, barrierefreie Zugänge zu den
Betriebsanlagen und entsprechende sanitäre
Einrichtungen gehören. Ferner sind besondere
Sitzgelegenheiten, behinderungsgerechte Werkzeuge und
Maschinen oder geeignete Transportmittel als sächliche
und technische Ausstattung des Betriebes zu
berücksichtigen. Bei spezifischen Behinderungen (z. B.
Anfallskranke, Epileptiker, Gehörlose, Blinde) kann
eine Umgestaltung von Arbeitsabläufen notwendig
werden. Auch sind besondere Pausen- und Erholungsräume
vorzusehen. 108
Zur behindertengerechten Umgestaltung kann auch die
Veränderung der Arbeitszeit gehören. Dieser Anspruch
besteht z. B., wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in
Nachtschicht oder in Wechselschichten arbeiten kann
(BAG AP Nr. 1 zu § 124 SGB IX = BehindertenR 2003,
150).

Bernhard


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