TVöD: Betriebliche Kommission (§ 18 TVöD) (TVöD / TV-L)

Ede vom Bayerwald, Friday, 30.03.2007, 07:56 (vor 7145 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Heinz,

Also wenn schon die beratende Teilnahme verwehrt wird, so wirst du dich doch massiver wehren müssen.

weise doch noch einmal dringlichst darauf hin, was im Gesetz SGB IX steht, von wegen BERATENDE Teilnahme, ohne Stimmrecht!

Weise darauf hin, dass diese Verweigerung der Teilnahme unter Umständen ein Straftatbestand nach SGB IX §156 sein könnte und dass diese Strafen, die dann möglicherweise folgen persönliche Strafen sind, für die, die die Einladung trotz Hinweis auf die Gesetzeslage weiterhin verweigern.
Wichtig ist der Hinweis, dass es nicht darum geht die festgeschriebene Kommissionsgröße zu sprengen, sondern das Gesetz zu erfüllen, das als Bundesgesetz über allen Tarifvertraglichen Regelungen steht.
Es geht NUR UM BERATENDE TEILNAHME!

Nimm allerdings bitte doch auch gleich Kontakt auf zu allen möglichen Gewerkschaften, bei euch im Hause, dass die sich doch endlich mal auch für die Belange der Schwerbehindderten stark machen und den Arbeitgeber auch auf die Gesetzeslage hinweisen!!

Und wie sieht das aus, mal schüchtern auf das neue AGG hinzuweisen und das deine Teilnahme (beratend reicht ja), in der Regel belegen dürfte, dass dann keine Benachteiligung Behinderter als grundätzlich angenommen werden könnte, sondern höchstens im Einzelfall nachgewiesen werden müßte!>>!


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion