Re: Beauftragter des Arbeitgebers nach SGB IX

hackenberger, Wednesday, 25.08.2004, 22:41 (vor 7186 Tagen) @ Werner

Hallo Werner,

Du solltest in einem ruhigen gespräch mit der SBV und
dem PR-Vorsitzenden nochmals deine Anliegen
besprechen. Sollte es kein Einsehen bei diesen geben,
wende dich an das zuständige Integrationsamt und die
Gesamtschwerbehindertenvertretung bzw.
Hauptschwerbehindertenvertretung und bitte diese um
Vermittlung.

Eine Integrationsvereinbarung muss gem. SGB IX nicht
vereinbart werden sofern keiner der
Antragsberechtigten dieses angeht. Sollte aber bei
euch im öffentl. Dienst gem. der geltenden Richtlinie
diese zwingend vorgegeben ist, muss diese
abgeschlossen werden. In diesem Falle kannst Du dich
auch an die für die Richtlinie verantwortliche wenden.

Hier nochmals die entsprechenden §§ des SGB IX:

§ 82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden
den Arbeitsämtern frühzeitig frei werdende und neu zu
besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). Haben
schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen
Arbeitsplatz beworben, oder sind sie vom Arbeitsamt
oder einem von diesem beauftragten
Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden
sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine
Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung
offensichtlich fehlt. Einer Integrationsvereinbarung
nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen
dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und
durchgeführt werden.


§ 93 Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- und Präsidialrates.
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und
Präsidialrat fördern die Eingliederung
schwerbehinderter Menschen. 2 Sie achten insbesondere
darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72
und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt
werden; sie wirken auf die Wahl der
Schwerbehindertenvertretung hin.

§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Abs. 7 Erlöschen des Amtes wegen grober
Pflichtverletzung
Ein Viertel der wahlberechtigten Schwerbehinderten
kann beim Widerspruchsausschuss des Integrationsamts
(vgl. § 119 SGB IX) einen Antrag auf Erlöschen des
Amtes der Vertrauensperson wegen grober Verletzung
ihrer Pflichten stellen (Abs. 7 Satz 5). Eine solche
Pflichtverletzung muss schwerwiegend und schuldhaft
sein. Hierzu können z. B. Verstöße gegen die
Schweigepflicht, die Nichtweiterleitung von
berechtigten Anliegen der schwerbehinderten Menschen
oder die ständige Nichtteilnahme an Sitzungen des
Betriebs- bzw. Personalrats und ihrer Ausschüsse
gehören (Basiskommentar Rdnr. 24 zu § 24 SchwbG).

§ 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die
Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den
Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre
Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und
steht ihnen beratend und helfend zur Seite. 2 Sie
erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zugunsten
schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze,
Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber
nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden
Verpflichtungen erfüllt werden,
2. Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen
dienen, insbesondere auch präventive Maßnahmen, bei
den zuständigen Stellen beantragt,
3. Anregungen und Beschwerden von
schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, falls
sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem
Arbeitgeber auf eine Erledigung hinwirkt; sie
unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den
Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.
Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt
Beschäftigte auch bei Anträgen an die nach § 69 Abs. 1
zuständigen Behörden auf Feststellung einer
Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung
sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an das
Arbeitsamt. 4 In Betrieben und Dienststellen mit in
der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann
sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der
höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende
Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in
Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200
schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten
Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied.
5 Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die
Abstimmung untereinander ein.
(2) Der Arbeitgeber hat die
Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten,
die einen einzelnen oder die schwerbehinderten
Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und
umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung
anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung
unverzüglich mitzuteilen. 2 Die Durchführung oder
Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1
getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die
Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen
nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. 3
Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf
Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim
Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen des Arbeitsamtes
nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen
schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in
die entscheidungsrelevanten Teile der
Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an
Vorstellungsgesprächen.
(3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei
Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder
ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die
Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. 2 Die
Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt
der Daten Stillschweigen, soweit sie der
schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung
entbunden hat.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an
allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-,
Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren
Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses
beratend teilzunehmen; sie kann beantragen,
Angelegenheiten, die einzelne oder die
schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders
betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung
zu setzen. 2 Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-
, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder
Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung
wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder
ist sie entgegen Abs. 2 Satz 1 nicht beteiligt worden,
wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von
einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an
ausgesetzt; die Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes und des
Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von
Beschlüssen gelten entsprechend. 3 Durch die
Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. 4 In den
Fällen des § 21e Abs. 1 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes ist die
Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf
Antrag eines betroffenen schwerbehinderten Richters
oder einer schwerbehinderten Richterin vor dem
Präsidium des Gerichtes zu hören.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu
Besprechungen nach § 74 Abs. 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Abs. 1 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den
entsprechenden Vorschriften des sonstigen
Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber
und den in Abs. 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
(6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht,
mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung
schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der
Dienststelle durchzuführen. 2 Die für Betriebs- und
Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden
entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die
Schwerbehindertenvertretung der Richter und
Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung
der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie
gemeinsam.
(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs-
und Personalversammlungen in Betrieben und
Dienststellen teilnehmen, für die sie als
Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat
dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der
Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des
Betriebes oder der Dienststelle sind.

§ 98 Beauftragter des Arbeitgebers

Jeder Arbeitgeber, der schwerbehinderte Menschen oder
Gleichgestellte beschäftigt, ist zur Bestellung eines
Beauftragten verpflichtet, der ihn in deren
Angelegenheiten verantwortlich vertritt. Der
Beauftragte ist Ansprechpartner für die
schwerbehinderten Menschen, die
Schwerbehindertenvertretungen, die
Betriebspersonalräte sowie die Stufenvertretungen und
hält insoweit Verbindung zum Arbeitsamt und zum
Integrationsamt. Er hat ferner darauf zu achten, dass
der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen
gegenüber schwerbehinderten Menschen erfüllt.


Nur eine Bitte/ einen Tipp noch zum Schluss: Mit dem
Kopf durch die Wand bringt nichts bzw. alles
erzwungene hat keine große Bestandskraft. Es hilft nur
Überzeugung, doch Überzeugung benötigt ggf. Zeit und
Geduld.

Bernhard


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