Allg.Gleichbehandlungsgesetz, AGG - Beschwerdestelle (AGG)

Ede vom Bayerwald, Friday, 04.05.2007, 10:44 (vor 6205 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,

Erfahrung in dem Sinne hab ich nicht, aber hier gilt natürlich das SGB IX, dass der betroffene sollte er denn Schwerbehinderter oder Gleichgestellter sein IMMER das Recht hat, die SBV mit zu nehmen, zu allen Gesprächen mit dem AG oder seinen Ablegern, sogar zu seinen Gesprächen mit dem BR/PR. :-D :-D

Und es ändert ja auch nichts an der Situation der SBV, da ja das Gesetz auch nur eine beratende und nicht bestimmende Rolle zuweist. Ist zu informieren.., zu unterrichten.., stellungnahme ist einzuholen.., und vor einer Entscheidung zu hören.... usw.
Der AG hat die Pflicht unverzüglich zu informieren und vor Entscheidung zu hören, Mitbestimmung gibt es nicht und wenn der AG nicht machen will, was die SBV anregt, so muss er dies nur begründen, weitere Verpflichtungen erwachsen ihm nicht.
Also ändert sich unsere Situation für mich und mein derzeitiges Wissen zum AGG NICHT.

Ob dies Handeln des AG's geschickt ist, sei dahin gestellt, mußt halt nur darauf achten, dass du grundsätzlich informiert und beteiligt wirst, wenn's um Behinderte geht. Bist schließlich die FachPerson im Betrieb, was körperliche Gebrechen und Behinderungen angeht und mußt beraten.

Durch das AGG hat sich ja die Gruppe, derer, die behinderungsbedingt nicht benachteiligt werden dürfen drastisch erhöht, denn durch die Nichtdefinition, was unter Behinderung besonderes gemeint ist, sind zumindest alle gemeint, die mal einen Antrag gestellt haben und denen auch nur ein GdB von 10 zuerkannt worden ist. Sie dürfen wegen dieser Behinderung und deren Auswirkungen nicht benachteiligt werden. (die behinderung ist mit einer Zuteilung von auch nur einem Punkt ja amtlich festgestellt!!!)

Aber such hier mal zu diesem speziellen Thema, da hat es seit August 06 mindestens ein Betreff hierzu gegeben!

Übrigens eine Nichtbeteiligung würde letztlich unter § 156 SGB IX fallen, Behinderung der Arbeit der SBV.

Gruß

Ede vB


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