Re: Neuwahl oder nicht ?

hackenberger, Wednesday, 08.09.2004, 18:51 (vor 7171 Tagen) @ Günther Kreek

Hallo Günther,

also sofern es in einem Betrieb mind. 5
Schwerbehinderte oder Gleichgestelle gibt muss jeweils
in dem Betrieb eine SchwbV gebildet werden. Man kann
mehrere Betriebe zusammenfassen sofern in den
jeweiligen Betrieben nicht die Anzahl 5 erreicht wird.
Der AG muss zustimmen.

§ 94 Wahl und Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
(1) 1 In Betrieben und Dienststellen, in denen
wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur
vorübergehend beschäftigt sind, werden eine
Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes
Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle
der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung
anderer Aufgaben vertritt. 2 Ferner wählen bei
Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte
Richter oder Richterinnen angehören, diese einen
Richter oder eine Richterin zu ihrer
Schwerbehindertenvertretung. 3 Satz 2 gilt
entsprechend für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen,
soweit für sie eine besondere Personalvertretung
gebildet wird. 4 Betriebe oder Dienststellen, die die
Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllen, können
für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des
Arbeitgebers oder gleichstufigen Dienststellen
derselben Verwaltung zusammengefasst werden; soweit
erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher
Gerichtszweige und Stufen zusammengefasst werden. 5
Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber
im Benehmen mit dem für den Sitz der Betriebe oder
Dienststellen einschließlich Gerichten zuständigen
Integrationsamt.

So nun zum Thema Neuwahl ja oder nein. Ich muss
zugeben hier bin ich mir unsicher und rate daher,
frage bei deinem zuständigen Integrationsamt. Es gäbe
aber auch weiter den Weg, sofern die Zusammenfassung
statthaft ist. Sofern die gewählte SchwbV incl.
Vertreter ihr Mandat niederlegen ist der Weg offen für
Neuwahlen.

sorry, aber auch ich weiß leider nicht immer alles
bzw. weiter. :-((

Bernhard


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