Re: Außerordentliche Kündigung

hackenberger, Wednesday, 08.09.2004, 19:59 (vor 7171 Tagen) @ Peter Haas

Hallo Peter,

Du bist ja bei einem Anwalt in besten Händen. Achte
nur darauf das Dein Anwalt auch Fachanwalt für
Sozialrecht (SGB IX) ist. Nicht jeder Anwalt für
Arbeistrecht ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.
Dieses ist immer anzuraten wenn es auch um Regelungs-
/Klagebestände gem SGB IX geht.

So nun aber noch der Hinweis: Der BR hat ein Woche (7)
Tage Zeit für seine Stellungnahme. Weiter muss der AG
ggf. einen anderen Arbeitsplatz freikündigen bei einem
Mandatsträger (BR/SchwbV), wenn dessen Arbeitsplatz
wegfällt. Du siehst, deinem AG sind jede Menge Hürden
vorgegeben.

Rede auch mal mit Deinem Anwalt in wie weit es auch in
der Kündigungsschutzklage wichtig ist auf die vielen
Versuche bisher Dich zu kündigen hinzuweisen.

Weiter noch folgender wichtiger Hinweis:

Der AG muss auf alle Fälle bevor er einem
Schwerbehinderten kündigen kann, den § 84 SGB IX
anwenden und auch die SchwbV vorher gem § 95
einbinden. Hat er beides nicht gemacht, muss in der
Regel das Integrationsamt der Kündigung widersprechen.
Weiter kann Du als SchwbV Dir auch rechtsanwaltliche
Beratung/Unterstützung holen um dich in schwierigen
Fällen im Madat beraten zu lassen. Du kannst weiter
sofern er die §§ 84 und 95 SGB IX nicht vorher
beachtet/anwendet Dir mit Hilfe eines Anwaltes eine
einstweilige Verfügung holen, mit welcher dem AG
untersagt wird Maßnahmen zu veranlassen sofern er dem
SGB IX (§§ 84/95) nicht vorher entsprochen hat.

Daher ist es wichtig auch einen Fachanwalt für
Sozialrecht zu haben. Frage ggf. beim VdK nach. Du
bist ja grundsätzlich in Deinen Rechten dem BR
Vorsitzenden gelichgestellt. Schaue daher auch mal ins
BertVG welche Hürden dem AG dort vorgegeben werden.

Bernhard


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