Nachwahl einer SB-Vertrauensperson (Wahlen)

gsbv, Bayern, Friday, 01.06.2007, 10:24 (vor 7082 Tagen)

Hallo liebe Forumsmitglieder,

ich bin die gewählte Gesamtschwerbehindertenvertretung eines großen Betriebes mit mehreren Standorten.

Im Januar 2007 ist der gewählte SB-Vertrauensmann eines Standortes aus dem Unternehmen ausgeschieden. Beschäftigte sb/gl dort weit über der geforderten Mindestanzahl.

Seit dieser Zeit versuche ich in wirklich freundlicher Weise und kolligialer Zusammenarbeit mit dem dort gewählten Betriebsrat eine Nachwahl zu erwirken.

Bis heute wurde ich vertröstet wegen
- keine Zeit, zur Zeit ERA wichtiger
- dann gab es einen Mißtrauensantrag gegen den BR-Vorsitzenden, der mußte
erst abgewendet werden,
- dann war eine Dienstreise nach Asien auf der Tagesordnung
- das nächste Argument, ich muß erst einen geeigneten Nachfolger suchen
usw.

Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderungen an den BR-Vorsitzenden, entweder die Wahl einzuleiten oder die GSBV wird die Wahl selbst einleiten, komme ich nicht weiter, es werden dafür diffamierende und kompromittierende E-Mails über mich an den GBR-Vorsitzenden und an den BR des Hauptbetriebes verschickt.

1. Frage: welche Maßnahmen kann ich ergreifen um ggf. auch per richterlichen Beschluß eine Nachwahl herbeizuführen. Habe ich dazu das "Recht">

Mir ist bewußt, dass dieser Weg die Sache erst recht verhärten kann.

Ich bitte, wenn möglich um baldige Antwort, die GBR-Sitzung steht vor der Tür und ich befürchte, dass dort die Gelegenheit ergriffen wird um mich vorzuführen oder schlimmer noch, zu erklären, ich käme vielleicht meiner Aufgabe nicht nach.
Danke
GSBV

Nachwahl einer SB-Vertrauensperson

hackenberger, Friday, 01.06.2007, 11:45 (vor 7082 Tagen) @ gsbv

Hallo,

hier stellt sich erst einmal die Frage: Gibt es keinen Stellvertreter> Es zeigt sich weiter, dass es wichtig ist auch immer mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Dann gäbe hier z.B. kein Problem, da dieser automatisch ins Mandat der Vertrauensperson nachgerückt wäre.

Ich unterstelle einmal, dass das einfache Wahlverfahren (weniger als 50 Wahlberechtigte) Anwendung findet. Dann schaue doch einmal hier nach: http://www.schwbv.de/wahlen.html#Wann%20wird%20gewählt.

Zur Wahlversammlung laden entweder
• das Integrationsamt (§ 94 Abs. 6 Satz 4 SGB IX),
• die Schwerbehindertenvertretung oder
• drei Wahlberechtigte
• oder der Betriebsrat bzw. Personalrat (§ 93 SGB IX) ein.

Da es sie bei diesem Betrieb nun um einen Betrieb handelt in welchem keine SchwbV gewählt ist, nimmt die GSchwbV nun dort auch die Aufgabe der örtl. SchwbV war (siehe hierzu auch Kommentar zum SGB IX Neumann-Pahlen-Majerski-Pahlen § 97 Rn.12). Dieses bedeutet, sie kann z.B. auch zu einer Schwerbehindertenversammlung einladen und dort die Wahlberechtigten motivieren zu einer Wahlversammlung einzuladen. Sie kann aber auch diesbezüglich auf das IA zugehen und diese bitten zu einer Wahlversammlung einzuladen.

Du siehst, man benötigt den BR nicht zwingend. Man benötigt auch kein Gericht. Nur einen guten Kommentar und Wahlordnung und die Tipps dieser Webseiten;-)

Nachwahl einer SB-Vertrauensperson

Golem, Friday, 01.06.2007, 13:11 (vor 7082 Tagen) @ hackenberger

Wie immer, eine sehr gute und vor allen Dingen treffende Antwort von Bernhard. Aber noch ein Tipp: wenn die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Aufgaben der örtlichen Schwerbehindertenvertretung übernimmt, hat sie natürlich auch das Teilnahmerecht an den Betriebsratssitzungen!

Ein schönes Wochenende wünscht Euch allen

Golem

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