Wahl Stellvertretender SchwbV (Wahlen)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 07.06.2007, 17:17 (vor 7076 Tagen) @ Diana Stock

» Mein BR hat mir gesagt, dass wir leider noch keinen Stellvertreter für mich wählen können> ist das richtig> und wann kann ich endlich einen stellvertreter wählen lassen>

Hallo Diana, da liegt dein BR falsch.
Ein Blick in das SGB IX bzw. Wahlordnung für SchwbV hätte ihm den Weg gewiesen.
Hier nun der aktuelle Text aus dem Knittel-Kommentar (dringend zu empfehlen):

Bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertrauensperson rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach.

Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus (du bist nun Vertrauensperson), so bestellt die Schwerbehindertenvertretung (also du) nach § 17 Satz 1 SchwbWVO unverzüglich einen Wahlvorstand, der ebenfalls unverzüglich die Wahl eines oder mehrerer Vertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung einzuleiten hat. Für das vereinfachte Wahlverfahren regelt § 21 SchwbWVO die Nachwahl des Stellvertreters, für die §§ 18 bis 20 entsprechend gelten. Abweichend von der regelmäßigen Wahl im vereinfachten Wahlverfahren kann nur die Schwerbehindertenvertretung zur Wahlversammlung einladen; dies muss zudem “unverzüglich“ geschehen.

Zur Durchführung der Wahl findest du hier einiges: http://www.schwbv.de/wahlen.html

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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