Stellenausschreibung / Anfrage Berufsbildungswerk (Einstellung)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 11.06.2007, 14:51 (vor 6166 Tagen) @ Toni

Die Quellenangabe ist das SGB IX.
§81 (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. ..... Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor.


Knittel-Kommentar zm §81 Rn 22
Die Arbeitsagentur oder ein von ihr beauftragter Integrationsfachdienst im Sinne von § 109 SGB IX schlägt dem Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte Menschen vor (Satz 3). Da aber die Bundesagentur für Arbeit kein Vermittlungsmonopol hat, sind auch Vorschläge anderer Stellen gem. § 291 SGB III möglich und von den Arbeitgebern in die Prüfung einzubeziehen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion