Vollfreistellung und Teilfreistellung (Freistellung)

Wolfgang E., Friday, 20.07.2007, 21:14 (vor 6134 Tagen) @ Apanatshi

» Ich habe erfahren, dass es einen Artikel von "Cramer" gibt zum Thema Freistellungsmöglichen der Vertrauensperson. In diesem Artikel seien gute ausführliche Argumentationen zu finden, die über die übliche und bekannte Argumentationen in anderen Kommentaren hinausgeht...

Der Beitrag von Cramer in der NZA-Zeitschrift ist auszugsweise im Forum zu finden unter
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=131#p519]www.schwbv.de/forum[/link]

Neben der Vollfreistellung gibt es nunmehr aber auch die im Betriebsverfassungsrecht sowie im Personalvertretungsrecht gesetzlich geregelte Teilfreistellung:

„In Betrieben/Dienststellen mit wenigstens 200 schwer behinderten Menschen wird die Vertrauensperson gem. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX auf ihren Wunsch hin gänzlich von der Arbeitsleistung freigestellt. Möglich ist auch eine Teilfreistellung der Vertrauensperson. Dieser Teilfreistellungsanspruch ergibt sich aus der pauschalen Bezugnahme in § 96 Abs. 3 SGB IX auf die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Denn dort ist seit dem 24. 07. 2001 ein Recht auf Teilfreistellung in § 38 Abs. 1 Satz 2 BetrVG normiert (vgl. Düwell, BB 2001, 2581).“
ZfPR 1/2003

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SBV-Aufgaben, Rechte & Pflichten


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