NRW-Richtlinie zur Freistellung von Vertrauenspersonen (Freistellung)
» Ich meinte mal gehört zu haben, dass es darüber eine Richtline der Länder gibt...
Eine Richtlinie zur Freistellung von Vertrauenspersonen gibts beispielsweise in NRW für den Öffentlichen Dienst. In der Anlage 1 zu Nr. 16.2 der Richtlinien zum SGB IX ist geregelt, dass örtliche Vertrauenspersonen eine prozentuale Grundfreistellung von 10 %, Bezirks-Vertrauenspersonen eine Grundfreistellung von 30 % und Haupt-Vertrauenspersonen eine Grundfreistellung von 100 % der Arbeitszeit erhalten.
Zusätzlich zu dieser Grundfreistellung von 10 % erhält die Vertrauensperson auf Ortsebene einen Freistellungszuschlag von ½ Prozent pro schwerbehinderten Beschäftigten für deren individuelle Betreuung in der Dienststelle.
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SBV-Aufgaben, Rechte & Pflichten