Re: Recht auf Weiterbeschäftigung/Reduz. d. AZ

hackenberger, Saturday, 09.10.2004, 16:01 (vor 7150 Tagen) @ C.W.

Hallo,

wegen des weiterbestehen des Mandates hat ja schon
das Integrationsamt eine positive Aussage getroffen.

Schwerbehinderte haben neben dem Anspruc aus dem
Teilzeit und Befristungsgesetz einen besonderen
Anspruch auf Teilzeit gem. § 81 SGB IX.

Eine mündl. ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Eine Kündigung bedarf stets der Schriftform.

Ob hier der besonder Kündigungsschutz für
Mandatsträger besteht, müßte geprüft werden. Dieser
wäre nur gegeben, wenn Du auch als Vertreter der
SchwbV aktiv gewesen warst. Hier gilt die
vergleichbare Regelung wie bei Ersatzmitgliedern des
BR/PersR.

Ich würde Dir raten, hole Dir besondere
Unterstützung/Beratung auch wegen des
Teilzeitanspruches und hier einer möglichen Umsetzung.

Bernhard


PS: Der VdK (www.vdk.de) hilft hier seinen
Mitgliedern in allen Sachen rund um die SGB. Also
auch in einem solchen Fall. Er hat auch spezielle
Rechtsanwälte die sich neben dem Arbeitsrecht auch im
Sozialrecht gut auskennen.


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