Bearbeitng eines Antrages (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Saturday, 04.08.2007, 15:55 (vor 6132 Tagen) @ Hans

Hallo Hans,

ja im SGB IX gibt es auch Fristen bezüglich der Antragsbearbeitung und er hieraus mögliche Folgen. Besonders zum tragen kommt dieses beim Thema Kündigungsschutz. Hier der § 90 Abs. 2a SGB IX. Hierbei ist aber auch wichtig, dass hier auf die §§ 69 und 14 des SGB IX verwiesen werden. Liegt also die Verzögerung über den Zugang/ das Vorliegen eines rechtsgültigen Feststellungsbescheides nicht an der mangelhaften Mitarbeit des Antragsstellers, besteht nach Ablauf der in diesen §§ genannten Zeiten der besondere Kündigungsschutz. In diesen Fällen ist es nur wichtig, den AG über eine entsprechende Antragsstellung in Kenntnisse zu setzen.

Eingangsbescheide werden aus Kosten- und Aufwandsgründen nicht mehr gegeben. Ich empfehle immer den Antragstellern doch den Antrag persönlich abzugeben und auf einer Kopie des Antrages dieses vom VA bestätigen zu lassen. Diesem Wunsch wurde in den mir bekannten Fällen immer entsprochen.

Sonstige nicht heilbare Nachteile aus einer langen Antragsdauer sind mir nicht bekannt.

Ich empfehle auch Antragstellern stets dem Antrag schon ausführlich Befundberichte der betroffenen Ärzte beizufügen. Eben damit eine Bearbeitung des Feststellungsantrages möglichst in kurzer Zeit erfolgen kann. Die meisten Ärzte sind bereit ihren Patienten (Kunden) entsprechenden Befundbericht auszustellen, ggf. gegen eine kleine Gebühr. Diese Handlungsweise hat auch den Vorteil, dass man sieht was der Arzt geschrieben hat, ob er zum Beispiel nicht wichtige Fakten vergessen hat. Auch dieses habe ich leider schon erlebt.

Denn sind dem Antrag keine Befundberichte (Unterlagen) beigefügt, schreibt das VA i.d.R. nur den Hausarzt an und bitte diesen entsprechende Berichte abzugeben. Lässt der sich nun Zeit verzögert dieses die Antragsbearbeitung.


PS: Hier ein Auszug aus dem SGB IX:

§ 69 Feststellung der Behinderung, Ausweise.

(1)Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches


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