Hallo Marko,
Behinderte Menschen, also Menschen mit einem GdB von mind. 30 aber weniger als 50 können auf Antrag von der AfA schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Sie erlangen damit die gleichen Schutzrechte aus dem SGB IX wie schwerbehinderte Menschen. Sie haben aber keinen Anspruch auf die Nachteilsausgleiche, wie z.B. den Zusatzurlaub.
Eine Gleichstellung kann erfolgen, wenn der Arbeitsplatz aus Gründen der Behinderung gefährdet ist oder OHNE eine Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX nicht erlangen können.
Die Aussage, dass es ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein muss, ist so nicht ganz richtig. Denn eine Gleichstellung kann auch gewährt werden, wenn nur mit diesem z. B. ein beamtetes Beschäftigungsverhältnis begründet werden kann (s. § 73 SGB IX, Abs. 1) und diese Beschäftigungsverhältnisse sind nicht sozialversicherungspflichtig.
Es ist hier gemeint, dass ein dauerhaftes Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis mit mind. 18 Wochenstunden (s. § 73 SGB IX) und mind. 400,01 nur mit einer Gleichstellung begründet werden kann. Also ein AG sagt. Wären sie gleichgestellt würde ich sie einstellen.
Der AG würde in diesem Falle, sofern er die Pflichtquote noch nicht erfüllt eine Ausgleichsabgabe sparen. Oder aber er wäre eben gegenüber Behinderten/Schwerbehinderten sehr positiv eingestellt. 