Altersrente und Vertrauensschutzregelungen (Rente / Pension / ATZ)

Wolfgang E., Saturday, 08.09.2007, 15:14 (vor 6084 Tagen) @ Ingrid Maria

» Ich hatte am 16.11.2000 einen GdB von 50. Danach einen GdB von 30. Ich will in Rente gehnen. Hat es Zweck einen Antrag auf Erhöhung des GdB zu stellen und habe ich dann Vertrauensschutz>

Amtliche Auskünfte zum "Vertrauensschutz" bei Altersrenten erteilen alle Träger der
"Deutschen Rentenversicherung" durch ihre im Rentenrecht ausgebildeten Fachkräfte.
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Vertrauensschutzregelungen:
"Sind Sie vor dem 17.11.1950 geboren und waren am 16.11.2000 schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht, so genießen Sie Vertrauensschutz. Sie sind von der Anhebung der Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen nicht betroffen. Sie können die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wie bisher nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge beanspruchen. Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss.

Sind Sie vor dem 1. Januar 1955 geboren, waren am 1. Januar 2007 schwerbehindert und haben vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen, dann besteht weiterhin Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente, wenn Sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist dann auch weiterhin nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlag möglich."
www.deutsche-rentenversicherung.de


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