Re: Phsychosomatische Erkrankung (Fragen zu einer Behinderung)

hackenberger, Friday, 29.10.2004, 10:26 (vor 7122 Tagen) @ Christian P.

Hallo Christian,

schaue einmal ins SGB IX § 2 (1)

ich füge Dir den Text mal bei, damit das suchen
schneller geht. :-)

§ 2 Behinderung.
(1) 1 Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche
Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2 Sie sind von
Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu
erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2
schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der
Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre
Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73
rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches
haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden
sollen behinderte Menschen mit einem Grad der
Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30,
bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die
Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne
des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können
(gleichgestellte behinderte Menschen).

Sofern die im Absatz 1 angesprochenen Merkmale erfüllt
sind, macht es Sinn einen Antrag zu stellen. Sie
sollte aber auch noch einmal zum Arzt gehen. Das
Versorgungsamt könnt zu alte Befunde anzweifeln.

Bernhard

PS: Besorge Dir unbedingt einen guten Kommentar zum
SGB IX. Die Kosten muss der AG tragen. Du findest zu
diesem Thema einiges hier in den Beiträgen und
Webseiten des Forums. Den Gesetzestext bekommst Du wie
ander guten Unterlagen auch kostenfrei beim
Integrationsamt


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion