Beteiligung der SBV (Gleichstellung)
Hallo Apanatshi,
doch Du (SchwbV) ist zu beteiligen. Mit der Novellierung wurde nur das Thema Kündigungsschutz gegenüber früher dahin gehend verändert, dass um diesen in Anspruch nehmen zu können ein rechtskräftiger Bescheid erganngen sein muss.
Sollte dem Gleichstellungsantrag stattgegeben werden gilt der Kündigungsschutz ab Antragstelung.
Ergänzung:
"Arbeitnehmer, die innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), also drei bis sechs Wochen vor dem Zugang der Kündigung, beim zuständigen Versorgungsamt einen Antrag auf Schwerbehinderung bzw. bei der zuständigen Arbeitsagentur einen Antrag auf Gleichstellung gestellt hatten und im Feststellungs- bzw. Gleichstellungsverfahren entsprechend § 60 Abs. 1 SGB I ordnungsgemäß mitgewirkt haben (§ 90 Abs. 2a SGB IX), ohne dass jedoch bereits über den Antrag vom Versorgungsamt bzw. von der Arbeitsagentur entschieden wurde.
(BAG, Urteil vom 01.03.2007, 2 AZR 217/06)"