Beschlüsse des PR für SBV bindend? (Umgang mit BR / PR)

hackenberger, Wednesday, 24.10.2007, 18:59 (vor 6047 Tagen) @ uweb

Hallo Uweb,

wir haben schon des öfteren darauf hingewiesen, die SchwbV ist eine eigenständige MA-Vertretung und entscheidet alleine und selbstständig für sich, also für Dinge/Maßnahmen welche dem SGB IX unterliegen.

Ein Personalrat kann nicht entscheiden, dass die SchwbV auf Ansprüche gem. SGB IX verzichtet hierzu zählt auch das Thema Mandatstätigkeiten/ Mandatsreise welche aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sind (§ 96 (6)).

Ob ein Rechtsanspruch auf Nutzung der 1. Klasse besteht hängt von den im Betrieb/ Unternehmen/ Dienststelle geltenden Reiseregelungen ab. Hierzu gibt es keine Regelungen im SGB IX, somit auch keine Ansprüche aus dem SGB IX.


Eine grundsätzliche Anmerkung, zum Thema Reisezeiten hier von mir:

Ich finde es aber grundsätzlich nicht als optimal, wenn ein Mandatsträger, egal ob VPSchwb oder BR/PR sich besser stellt wie sonstige Beschäftigte, auch wenn es dafür Rechtsgrundlagen im BetrVG/BPersVG oder SGB IX gibt. Es macht nicht unbedingt den besten Eindruck auf die Koll. Man sollte daher, so meine Meinung/Empfehlung sich mit den "normalen" Beschäftigten hier gleichstellen. Gibt es also für diese eine Regelung, so sollte man auch für sich diese in Anspruch nehmen. Gibt es keine, also bekommt der "normale" Beschäftigte hier keinen Ausgleich, so sollte sich der Mandatsträger hier Gedanken machen ob er nicht auch verzichtet. Es könnte sonst für die "normalen" Beschäftigten sonst ggf. schwer verständlich sein, warum sie leer ausgehen, der Mandatsträger aber nicht.

Es ist daher ein Thema welches in TV oder BV geregelt werden sollte, zum Wohle aller!

Ich sehe in diesen rechtlichen Regelungen/Ansprüchen auch ein Widerspruch zum Grundsatz der Mandatsarbeit. Denn nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen, BetrVG/BPersVG oder SGB IX darf ein Mandatsträger in folge der Mandatsausübung nicht benachteiligt und auch nicht bevorteilt werden. Hier ist aber eine Bevorteilung, denn laut BAG sind Reisezeiten i.d.R. keine Arbeitszeiten, somit besteht hier auch keinen Anspruch auf Ausgleich sofern dieses nicht vereinbart / entsprechend geregelt ist oder man aus sonstigen Gründen davon ausgehen kann.

Es sit aber, nur meine Meinung, entscheiden muss hier jeder für sich selbst.

Zu Thema Reisezeiten gibt es einen guten Beitrag www.igmetall-itk.de/files/infoblatt_dienstreisen.pdf


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion