Re: Schwerbehindertenvertretung - Vorzeitige Neuwahl erforderlich ?
Eine Veränderung in der Anzahl der Beschäftigten, z.B. durch Abspaltung,
bedingt keine zwangsweise Neuwahl. Hier besteht der Unterschied zur
Personalvertretung/Betriebsrat, dort gibt es die Regelung, dass ab einer
bestimmten Größe der Veränderung der Beschäftigten Neuwahlen stattfinden
müssen.
Es könnte aber sein, dass in dem abgespalteten neuen Betrieb/Unternehmen
auch eine SchwbV gewählt werden kann (Prüfe die Voraussetzungen für die
Bildung einer SchwbV (5 Schwerbehinderte) gem. SGB IX.
Bernhard
PS: Bitte ggf. doch das zuständige Integrationsamt den AG aufzuklären.