Re: Gleichstellung mit Behinderten

hackenberger, Thursday, 02.12.2004, 10:24 (vor 7088 Tagen) @ Jörg

Hallo Jörg,

auch ich habe schon mehrfach Gleichstellungen von Beamten erreicht. In
den Fällen welche ich behandelt habe, handelte es sich um beurlaubte
Beamte. Diese sind z.Zt. in "normalen" Angestelltenarbeitsverhältnissen.
Hier wurde teils die Gleichstellung auf die Zeit der Beurlaubung begrenzt.

Aber hier auch noch einige weitere Punkte: Teils stammen sie aus
Schreiben der Bundesagentur für Arbeit:

Die Voraussetzung für eine Gleichstellung ist, dass dem behinderten
Menschen ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten
Arbeitsplatz nicht möglich ist. Dabei Ist entscheidendes Kriterium die
behinderungsbedingte mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, nicht auf einem bestimmten Arbeitsplatz (vgl. Urteil des
BSG vom 2.3.2000—B7 AL 46/99 R-) §2 Abs. 3 5GB IX nennt zwei
arbeitsmarktliche Situationen, die beide Elemente einer ganzheitlichen
Prüfung im Einzelfall darstellen. So ist in Jedem Fall zu überprüfen, ob
die Gleichstellung zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes
notwendig ist, falls eine Gleichstellung zur Erhaltung des bestehenden
Arbeitsplatzes nicht erfolgen kann.

Die mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt muss
in jedem Fall auf die Behinderung als die wesentliche Ursache
zurückzuführen sein. Betriebliche Veränderungen u.a., von dem Nicht-
Behinderte in gleichem Maße betroffen sind, können eine Gleichstellung
ebenso wenig begründen wie fortgeschrittenes Alter, mangelnde
Qualifikation oder eine insgesamt ungünstige Arbeitsmarktlage.

Geeignet ist ein Arbeitsplatz, wenn der behinderte Mensch unter
Berücksichtigung von Art und Schwere seiner Behinderung die Tätigkeit auf
diesem Arbeitsplatz auf Dauer ausüben kann. Geringfügige
behinderungsbedingte Beeinträchtigungen der Aktionsfähigkeit schließen
die Eignung nicht aus.

Die arbeitsmarktliche Wettbewerbssituation beschäftigter behinderter
Menschen konkretisiert sich in der Situation am gegenwärtigen
Arbeitsplatz. Beantragen beschäftigte behinderte Menschen die
Gleichstellung, Ist also zu prüfen, ob die Schwierigkeiten an diesem
Arbeitsplatz, insbesondere die Befürchtungen, ihn zu verlieren,
maßgeblich auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen
zurückzuführen sind. Allgemeine Darlegungen, dass sich das Leiden
verschlimmern könnte, und deshalb in Zukunft Leistungseinschränkungen zu
erwarten sind oder dass mit der Gleichstellung das bestehende
Beschäftigungsverhältnis oder allgemein die Integration ins Arbeitsleben
leichter zu sichern seien, reichen nicht aus.

Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes
können beispielsweise sein: wiederholte und häufige behinderungsbedingte
Fehl2eiten, verminderte Arbeitsleistung (auch bei behinderungsgerecht
ausgestaltetem Arbeitsplatz), dauernde verminderte Belastbarkeit,
Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit
behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit, eingeschränkte
berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.

Auch bei Beamten auf Lebenszeit sowie unkündbaren Angestellten und
Arbeitern kann trotz deren besonderer. Rechtsstellung die Hilfe des
Schwerbehindertenrechts zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes durch eine
Gleichstellung angezeigt sein, wenn der behinderte Mensch besondere
Umstände vorträgt.

Diese kennen u.a. sein:

• Die drohende Versetzung eines Beamten bei Auflösung seiner
Dienststelle in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt (§ 26 BBG), wenn dadurch der
bisherige Status erhalten werden kann und die übrigen Voraussetzungen für
eine Gleichstellung vorliegen.
• Die drohende Versetzung aus behinderungsbedingten Gründen auf
einen anderen nicht gleichwertigen oder der Behinderung entsprechenden
Arbeitsplatz.

Wegen des besonderen Status dieser behinderten Menschen bedarf es aber
konkreter behinderungsbedingter Nachteile am Arbeitsplatz (z.B.
Mitteilung des Dienstherrn, dass er beabsichtigt, einen behinderten
Beamten in den Ruhestand zu versetzen oder die Beauftragung des
Amtsarztes zur Prüfung der Dienstunfähigkeit).

Aus diesen Auszügen der Vorschriften zum Gleichstellungsverfahren ist
deutlich erkennbar, dass Beamte grundsätzlich nicht von der Prüfung der
Notwendigkeit einer Gleichstellung zum Erhalt bzw. zur Erlangung eines
geeigneten Arbeitsplatzes ausgenommen werden


Ein weiterer Punkt für eine Gleichstellung ergibt sich aus § 81 z.B. § 81
(4), dem Recht auf beforzugte Berücksichtigung bei Qualifizierung. Aber
auch, dass behindertenbedingte Krankenfehltage ggf. anders gewertet
werden. Somit also den § 81 gut lesen.


Wichtig ist aber stets, dass der Grund für die Gleichstellung sich aus
der Behinderung ergeben muss. Also Probleme welche Behinderte und
Nichtbehinderte gleicher Maßen treffen helfen nicht weiter.

Bernhard


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