Re: Anhörung nach § 95 Abs. 2 SGB IX

hackenberger, Thursday, 02.12.2004, 10:33 (vor 7088 Tagen) @ Andrea

Hallo Andres,

zur 1. Frage (§ 95 (2)): Nein es bedarf nicht der Schriftform, doch dem
AG sei die Schriftform geraten, da er ggf. beweisen muss, dass die
Beteiligung erfolgt ist. Das selbe gilt für die Stellungnahme der SchwbV.

zu Deiner 2. Frage (Aussetzung): Der BR ist hier nun gefordert. Er muss
den AG auffordern die SchwbV zu beteiligen (§ 95,2) und die hier von der
SchwbV gegebene Stellungnahme dem Vorgang an den BR zur Beschlußfassung
beizufügen. Der BR hat z.Zt. ja einen unvollständigen Vorgang vom AG
erhalten.
Der BR muss den ausgesetzten TOP nun innerhalb 7 Tage neu behandeln.
Fehlt weiter die Stellungnahme der SchwbV (konnte keine abgeben, da der
AG die beteiligung nach § 95,2 noch nicht nachgeholt hat) lehnt er wie o.
a. ab.

Die SchwbV sollte aber auch ihrerseits den AG auffordern das SGB IX zu
beachten und hier besonders den § 95,2. Notfalls kann die SchwbV auch
sonst eine Maßnahme des AG aussetzen.

Bernhard

Lese auch mal im Forum die Themen nach: Eigenständiger Rechtsanspruch auf
rechtliche Beratung und Möglichkeit der SchwbV zu Beschlußverfahren vor
dem Arbeitsgericht


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