Wahl des Stellvertreters (Wahlen)
Hallo Nicole,
Hans-Peter hat ja in seiner Antwort auf die wichtigen Seiten hingeweisen.
Vorab, ihr hat die Wahl richtig durchgeführt, ihr habt so wie Du es darstellst alles richtig gemacht.
Bei euch ist die SchwbV im vereinfachten Wahlverfahren, (§18-21 SchwbVWO) also in einer Wahlversammlung durchzuführen.
Aber nur noch folgende Hinweise:
Es gibt in der SchwbV keine "Vorsitzende". Es gibt die Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der/die Stellvertreter (ruhendes Mandat; Hierzu haben wir im Forum ja schon einiges geschrieben, nutze hierfür die Suchfunktion bitte), welche bei Verhinderung der Vertrauensperson Fallweise aktiv werden, es sei denn, es trifft der § 96 (4) Satz 2 zu.
Fazit: Alle Wahlberechtigten zu einer Wahlversammlung für die Wahl des/der Stellvertreter einladen (bitte auch am Aushang bekannt geben). Sinnvoll ist es immer 2 Stelli zu wählen. Alles weitere findest Du unter dem o.a. Link zur Wahl im vereinfachten Wahlverfahren.