Kündigung für schwerbehinderte Leih und Zeitarbeitnehmer (Leih- bzw. Zeitarbeit)

hackenberger, Friday, 25.01.2008, 10:47 (vor 5945 Tagen) @ Friesenfee

Hallo Claudia Dorn,

selbstverständlich haben auch die AN die gleichen Rechte. Zuständig sind hier aber der Verleiherbetrieb und auch die MA-Vertretungen (BR(SchwbV) des Verleihers

Der BR/SchwbV des Entleiherbetriebs sind "nur" zuständig für die Themen Arbeitsplatz/-umfeld, nicht aber für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Du könnest aber versuchen, festzustellen ob es im Verleiherbetrieb MA-Vertretungen gibt und mit diesen Kontakt aufnehmen.


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