Kündigung für schwerbehinderte Leih und Zeitarbeitnehmer (Leih- bzw. Zeitarbeit)
Hallo Claudia Dorn,
selbstverständlich haben auch die AN die gleichen Rechte. Zuständig sind hier aber der Verleiherbetrieb und auch die MA-Vertretungen (BR(SchwbV) des Verleihers
Der BR/SchwbV des Entleiherbetriebs sind "nur" zuständig für die Themen Arbeitsplatz/-umfeld, nicht aber für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Du könnest aber versuchen, festzustellen ob es im Verleiherbetrieb MA-Vertretungen gibt und mit diesen Kontakt aufnehmen.