Nachwahl SBV zweiter Stellvertreter (Wahlen)

Kali, NRW, Saturday, 16.02.2008, 08:08 (vor 6822 Tagen)

Hallo zusammen,
seit einem Jahr bin ich SBV , leider haben wir damals
nur einen stellvertreter gewählt.
Nun wollen wir eine Nachwahl, zum zweiten Stellvertreter
durchführen.
Der Arbeitgeber blockiert uns das.
Wo ist das gesetzlich geregelt oder was können wir
in die Wege leiten.

:-| Gruß an alle

Kali

Nachwahl SBV zweiter Stellvertreter

hackenberger, Saturday, 16.02.2008, 09:14 (vor 6822 Tagen) @ Kali

Hallo Kali,

ich gehe auf Grund deines Beitrages davon aus, dass ihr einen (1) Stellvertreter gewählt habt und dieser sein Mandat weiter inne hat. Wenn dem so ist, hat euer AG recht. Dann könnt ihr leider keinen 2 Stelli (nach)wählen. Siehe auch hier - Kein Stellvertreter mehr da - und nun>!

Hier der entscheidende Satz: Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus .....

Stelli können nur im Rahmen der allgemeinen Wahlen oder beim Ausscheiden des einzig gewählten Stelli gewählt werden, also nur wenn kein Stelli gewählt ist oder er sein Mandat niederlegt. Daher sollte man immer bei den Wahlen möglichst 2 Stellis zu wählen.

Du findest alles in der SchwbVWO oder auch auf unsern Seiten, einfach nur "lesen" und ggf. die "Suchfunktion" nutzen!!

AW.Nachwahl SBV zweiter Stellvertreter

Kali, NRW, Saturday, 16.02.2008, 21:12 (vor 6822 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich habe jetzt die Stellungnahme eines Seminarleiters
für Schwerbehindertenrecht.
Demnach kann man jeder Zeit einen zweiten Stellvertreter
nach wählen.
»
»

Gruß kali:-P

AW.Nachwahl SBV zweiter Stellvertreter

hackenberger, Saturday, 16.02.2008, 21:52 (vor 6821 Tagen) @ Kali

Hallo Kali,

die Wahlordnung und das SGB IX sind hier eigentlich sehr deutlich.

Auch im Knittelkommentar findets Du es nur so:

Hier ein Auszug:

Für formelles Wahlverfahren - § 17 SchwbWVO:
Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt die Schwerbehindertenvertretung nach § 17 Satz 1 SchwbWVO unverzüglich einen Wahlvorstand, der ebenfalls unverzüglich die Wahl eines oder mehrerer Vertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung einzuleiten hat. Für das vereinfachte Wahlverfahren regelt § 21 SchwbWVO die Nachwahl des Stellvertreters, für die §§ 18 bis 20 entsprechend gelten. Abweichend von der regelmäßigen Wahl im vereinfachten Wahlverfahren kann nur die Schwerbehindertenvertretung zur Wahlversammlung einladen; dies muss zudem "unverzüglich" geschehen.

Für vereinfachtesWahlverfahren:
§ 21 SchwbWVO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. 2Im Übrigen gelten die § § 18 bis 20 entsprechend.


Also die SchwbVWO ist hier ganz deutlich und auch nicht auslegbar!

Es gibt aber einen rechtlich möglichen Weg, der Stelli legt sein Mandat nieder, dann wäre der Weg frei für Wahlen von Stellvertretern!

Was Du nicht erwähnt hast und ich habe auch noch nicht nachgefragt, was ist der Grund für euere Überlegung>

» ich habe jetzt die Stellungnahme eines Seminarleiters
» für Schwerbehindertenrecht.
Von welche Institution kam er>
Kannst mir ja gerne einmal die Infos/ Unterlagen/ Stellungnahme dieses Seminarleiters zukommen lassen.

AW.Nachwahl SBV zweiter Stellvertreter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 17.02.2008, 09:18 (vor 6821 Tagen) @ Kali

Hallo Kali,
lass dir doch die Quelle der Aussage benennen, die der "Seminarleiter" getan hat. Dann wirst du sofort merken, dass die Aussage (Zitat aus dem Knittel-Kommentar) von Bernhard absolut korrekt ist.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Nachwahl SBV zweiter Stellvertreter

Kali, NRW, Monday, 18.02.2008, 20:05 (vor 6820 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Berhard,

hier der Orginal Text vom Integrationsamt.
Die Vertrauenspeson und stellvertretende Mitglieder werden normalerweise
im selben Wahltermin gewählt. Es kann jedoch vorkommen,das kein
Wahlvorschlag für ein stellvertretendes Mitglied zustandekommt. Das
Amt des stellvertretenden Mitglieds kann auch dadurch frei werden, das
alle stellvertretenden Mitglieder ausscheiden oder nacheinander in das
Amt der Vertrauensperson nachrücken.
Für diesen Fall sieht die Wahlordnung (§17und 21 SchwbVWO) die
Möglichkeit vor,auch außerhalb der regelmäßigen Wahltermine ein oder
besser mehrere stellvertretende/s Mitglied/er für die restliche
Amtszeit nachzuwählen. Die Einleitung der Nachwahl ( durch Bestellung
eines Wahlvorstands oder Einladung zur Wahlversammlung)
liegt in der Hand der Vertrauensperson.
Quelle Integrationsamt ( Wahlunterlagen)
Dein Komentar dazu:::::::::::::::::::-)

Nachwahl SBV zweiter Stellvertreter

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 18.02.2008, 20:10 (vor 6820 Tagen) @ Kali

Da solltest du noch mal genauer nachlesen was du geschrieben bzw. gefragt hast.
Du schreibst, dass ihr nur den zweiten Stelli nachwählen wollt.

Dein Zitat aus der Wahlordnung, die uns bestens bekannt ist, beschreibt aber den Vorgang falls kein Stelli vorhanden ist.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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