AW.Nachwahl SBV zweiter Stellvertreter (Wahlen)

hackenberger, Saturday, 16.02.2008, 21:52 (vor 6821 Tagen) @ Kali

Hallo Kali,

die Wahlordnung und das SGB IX sind hier eigentlich sehr deutlich.

Auch im Knittelkommentar findets Du es nur so:

Hier ein Auszug:

Für formelles Wahlverfahren - § 17 SchwbWVO:
Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so bestellt die Schwerbehindertenvertretung nach § 17 Satz 1 SchwbWVO unverzüglich einen Wahlvorstand, der ebenfalls unverzüglich die Wahl eines oder mehrerer Vertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung einzuleiten hat. Für das vereinfachte Wahlverfahren regelt § 21 SchwbWVO die Nachwahl des Stellvertreters, für die §§ 18 bis 20 entsprechend gelten. Abweichend von der regelmäßigen Wahl im vereinfachten Wahlverfahren kann nur die Schwerbehindertenvertretung zur Wahlversammlung einladen; dies muss zudem "unverzüglich" geschehen.

Für vereinfachtesWahlverfahren:
§ 21 SchwbWVO Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds

Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. 2Im Übrigen gelten die § § 18 bis 20 entsprechend.


Also die SchwbVWO ist hier ganz deutlich und auch nicht auslegbar!

Es gibt aber einen rechtlich möglichen Weg, der Stelli legt sein Mandat nieder, dann wäre der Weg frei für Wahlen von Stellvertretern!

Was Du nicht erwähnt hast und ich habe auch noch nicht nachgefragt, was ist der Grund für euere Überlegung>

» ich habe jetzt die Stellungnahme eines Seminarleiters
» für Schwerbehindertenrecht.
Von welche Institution kam er>
Kannst mir ja gerne einmal die Infos/ Unterlagen/ Stellungnahme dieses Seminarleiters zukommen lassen.


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