Zugang zu digitalen Personalausschussordner (Umgang mit BR / PR)

micky1, Sunday, 17.02.2008, 12:15 (vor 6820 Tagen)

Hallo,
in unserem Unternehmen hat der BR einen Personalausschuss. Es gibt einen BR-Ordner im Intranet. Darin gibt es einen Unterordner Personalausschuss. Der Personalausschuss hat nun einstimmig beschlossen mir keine Zugangrechte (als SBV) zu erteilen. Gibt es eine rechtliche Möglichkeit mir diese Zugangsrechte zu erstreiten bzw. gibt es Argumente welche ich nutzen kann, damit ich die Zugangsrechte erhalten kann>

Vielen Dank für Euere Hilfe.
doessy

Zugang zu digitalen Personalausschussordner

hackenberger, Sunday, 17.02.2008, 12:40 (vor 6820 Tagen) @ micky1

Hallo,

die SchwbV hat ein Recht auf Teilnahme an alle Sitzungen der Gremien des BR/PR, also auch an diesem Personalausschuss.

Die SchwbV hat auch ein Recht auf Einsicht an alle hier relevanten/notwendigen Sitzungsunterlagen. Besonders auch Sitzungsunterlagen welche vom AG kommen. Wie der BR/PR dieses Einsichtsrecht umsetzt, also Einsicht in die Ordner im Intranet oder in Papierform, ist in seiner Entscheidung. Ich habe hier ganz bewusst nicht Unterlagen sondern Sitzungsunterlagen geschrieben.

Die SchwbV sollte hier auch den AG ansprechen und diesen bitten nicht nur den BR hier zu informieren und diesem die Unterlagen bereitzustellen sondern auch der SchwbV, Grundlage § 95 SGB IX.

Also ggf. das Einsichtsrecht auch als Vorbereitung für die Sitzungen des Personalausschusses oder der BR-Sitzung einfordern und dem BR erklären, dass ein Recht der Einsicht auf den Intranetordner die Arbeit und auch den Aufwand für alle erleichtert. Was sich auch auf die Dauer der Sitzung positiv auswirken könnte.

Hier ist aber vielmehr zu hinterfragen, warum handelt der BR so> Ist ggf. die Zusammenarbeit zwischen SchwbV und BR verbesserungsmöglich> Bitte aber hier auch erkennen, es gibt immer "zwei Seiten" welche hier dann handeln sollten.

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micky1, Sunday, 17.02.2008, 13:28 (vor 6820 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

danke für die Antwort. Kurz die Situation. Unser BR wurde erstmal im August 2007 gewählt. Ich habe ich auch aufstellen lassen. Ich bin seit dem Ersatzmitglied des BR. Nachdem der BR gewählt wurde, stand die Wahl zum SBV an. Es wurden zunächst Kandidaten aus den Reihen der Schwerbehinderten gesucht, jedoch keine gefunden. Letztendlich sagte ich in einer BR-Sitzung (als eingeladenes Ersatzmitglied) wenn sich keiner zur Verfügung stellen würde, würde ich mich als SBV zur Verfügung stellen. Darauf hat der BR beschlossen, mich mit der Einleitung und Durchführung der Wahl zum SBV zu beauftragen. Diese Wahl fand am 28.01.2008 statt und ich wurde von den anwesenden Schwerbehinderten einstimmig zu ihrem SBV gewählt. Daraufhin gab ich bei der nächsten BR-Sitzung bekannt, ich sei ab jetzt der SBV und wollte wissen, wann die regelmäßigen Sitzungen der Ausschüsse tagen. Man hat mir gesagt, wann der PA tagt und ich bat um entsprechende Einladung, was ordnungsgemäß erfolgte. ich stellte im BR den Antrag, Zugriff auf den digitalen Ordner des PA zu erhalten. Im PA hat man sich dann einstimmig dagegen entschieden mit dem Argument (erst auf meine Nachfrage), dass man dann allen BR-Mitgliedern Zugriff gewähren müsse und das wolle man nicht aus Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten. Wenn ich etwas wissen wolle, könne ich mich ja mit dem Sprecher des PA austauschen. Soweit meine Darstellung der Situation. Persönlich bin ich jedoch der Meinung, das PA und/oder BR sollte mir aber den Zugriff auf die Personalunterlagen gewähren, damit ich mich auf die jeweiligen Sitzungen ausreichend gut vorbereiten kann.

Gruß
doessy

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hackenberger, Sunday, 17.02.2008, 13:42 (vor 6820 Tagen) @ micky1

Hallo,

das Problem bzw. das Handel des PA könnte hier auf einem Missverständnis begründet sein. Erkläre Deinen Koll., dass sie nicht dem Ersatzmitglied des BR sondern der SchwbV das Einsichtsrecht gewähren und dass die SchwbV selbstverständlich auch der Geheimhaltung unterliegt. Hier ist dann auch kein Datenschutzproblem vorhanden. Denn die SchwbV hat ja das Recht der Kenntnis wie ich im ersten Beitrag erwähnt habe.

Weiter sollen ja auch beide MA-Vertretungen vertrauensvoll zum Wohle der Koll. zusammenarbeiten.

PS: Glückwunsch auch zu Deiner Wahl als VPSchwb.

Bitte denke auch daran sofern nicht schon geschehen Stellvertreter zu wählen. Erkläre deinen schwerbehinderten / gleichgestellten Koll. wie wichtig eine eigene Vertretung, die SchwbV ist und dass nur sie bestimmte Rechte für sie wahrnehmen kann. Also Schwb-Versammlung und alles gut erklären. Sinnvoll ist es auch zu versuchen ggf. vom IA einen Vertreter für die Sitzung zu bekommen.

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Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Sunday, 17.02.2008, 14:41 (vor 6820 Tagen) @ micky1

Hallo Doessy,
erst mal Gratulation zum Mandat :flower:

Kläre doch bitte erst mal was dieses Laufwerk beinhaltet.
Falls es protokollarische Aufgaben hat, dann hat der BR recht.
Siehe dazu auch hier: http://www.schwbv.de/protokoll.html

Falls es die Unterlagen zur Ausschusssitzung sind - dazu hat Bernhard bereits das Wesentliche geschrieben.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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micky1, Sunday, 17.02.2008, 15:21 (vor 6820 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Bernhard, hallo Hans-Peter,

vielen Dank für Ihre Ausführungen und Ihre Glückwunsche.

Am Do., 21.02.2008 haben wir nächste BR-Sitzung. Schaun wir mal wie ich mit meiner (eurer) Argumentation weiterkommen.

Erst mal Danke
doessy

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williwacker, Wednesday, 05.03.2008, 15:01 (vor 6803 Tagen) @ micky1

Hallo,
noch eine Frage zu dem Thema digitale Ornder ud Zugriffsmöglichkeit für den SBV. Welchen Status hat der SBV> Hat der SBV die gleichen Rechte wie der BR-Vorsitzende als auch die Ausschusmitlgieder> Gibt es eine Rechtsgrundlage die man dem BR vorlegen kann, damit der SBV Zugriffsrechte auf die entsprechenden Unterlagen hat. Es geht hier um Informationsrechte des SBV.

Danke für Euere Hilfe
micky1

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Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 05.03.2008, 15:21 (vor 6803 Tagen) @ williwacker

Hallo Micky,
aus deiner Frage geht leider immer noch nicht eindeutig hervor:
- ob die Tagesordnung mit den einzelnen Vorgängen dir im Vorfeld zugänglich gemacht wird.
- was in diesem digitalen Ordner (vermutlich) gespeichert ist.
Wenn es protokollarisches ist dann siehe unter dem Stichwort "Protokoll".

Tipp: Dreh doch den Spieß einfach um! Wende dich an den AG. Dieser hat dir alle relevanten Unterlagen (nach §95 SGB IX) zur Verfügung zu stellen. Dann hast du die selben Infos wie der BR.

zum Schluß: Versuch zu ergründen woher das Mißtrauen des BA kommt. Wenn es Diskrepanzen auf der Beziehungsebene gibt, dann versucht diese im Interesse der Koll. auszuräumen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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hackenberger, Wednesday, 05.03.2008, 15:26 (vor 6803 Tagen) @ williwacker

Hallo,

die SchwbV hat den gleichen Rechtsstatus im Betrieb wir der BR. Das hat aber nicht mit dem angesprochen Thema "Zugriffsrechte auf Laufwerke des BR" zu tun. Die Frage des Zugriffsrecht haben wir ja beantwortet.

Unterlagen vom AG, hat der AG der SchwbV bereitzustellen. Der AG kann/darf hier nicht darauf verweisen, man könnte sie beim BR einsehen.

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williwacker, Wednesday, 05.03.2008, 15:29 (vor 6803 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Hans-Peter,
Personal-Ausschuss tagt einmal die Woche regelmäßig zur gleichen Zeit. BVisher wurden mir im Vorfeld keine Tagesordnung mit den einzelnen Vorgängen zugänglich gemacht. Ich erfahre immer erst in der Sitzung um welche Fälle es im Einzelnen geht.
Was in diesem digitalen Ordner gespeichert ist, weiß ich nicht. Das Argumente der BR-V war, dass alle relevanten Informationen in den Papierordnern sei und ich mir den Schlüssel zu diesem Schrank bei der BR-V holen und die Ordner einsehen könnte. In den digitalen ordnern seine die gleichen bzw. sogar weniger Informationen wie in den Papierordnern. Das kann ich jetz glauben oder auch nicht.
Den Tipp mit dem Spieß umdrehen und mir die relevanten Unterlagen von der PA holen wollte ich eigentlich nicht, weil ich immer noch auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit hoffe.
Ich werde auf jeden Fall den Versuch unternehmen, das Misstrauen und die Diskrepanzen mit den Kollegen auszuräumen.

Danke
micky1

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Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 05.03.2008, 15:42 (vor 6803 Tagen) @ williwacker

» Den Tipp mit dem Spieß umdrehen und mir die relevanten Unterlagen von der
» PA holen wollte ich eigentlich nicht, weil ich immer noch auf eine
» vertrauensvolle Zusammenarbeit hoffe.
Du sollst dir die Unterlagen nicht holen, sondern der AG muss sie dir unaufgefordert (vor der Vorlage beim BR) geben.

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören..

Dies lernst du aber genau noch beim Grundlagenseminar :-)

PS: Besorge dir schon mal einen "guten" Kommentar. Ich empfehle den "Knittel" (siehe bei Bücher).

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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hackenberger, Wednesday, 05.03.2008, 15:51 (vor 6803 Tagen) @ williwacker

Hallo,

Du kannst beide, also sowohl den AG wie auch den BR/BR-Vorsitzenden auch einmal auf § 95 (2) Satz 2 bzw. § 95 (4) Satz 2 hinweisen, welche Du nur ungerne, auch wegen der vertrauensvollen Zusammenarbeit, wegen mangelnder Information und dadurch mangelnder Vorbereitung/Beteiligung in Anwendung bringen möchtest.

Digitaler Ordner: "Die einen zu Pferd und die anderen zu Fuß"

Wolfgang E., Tuesday, 24.06.2008, 14:22 (vor 6692 Tagen) @ micky1

» In unserem Unternehmen hat der BR einen Personalausschuss. Es gibt einen BR-Ordner im Intranet. Darin gibt es einen Unterordner Personalausschuss. Der Personalausschuss hat nun einstimmig beschlossen mir keine Zugangrechte (als SBV) zu erteilen.

Zur Frage des Zugriffs auf elektronische Ausschussordner des Personalrats steht demnächst eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts an unter dem [link=http://www.vdaa.de/index.php>option=com_content&view=article&id=666:elektronisches-leserecht-fuer-alle-betriebsratsmitglieder-von-dateien-und-e-mail-korrespondenz-des-betriebsrats&catid=1:pressemitteilungen&Itemid=9]Az: 7 ABR 15/08[/link], in der evtl. auch einige für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend anwendbare allgemeine Grundsätze herausgearbeitet werden.

Die Leitsätze der angefochtenen Entscheidung lauten wie folgt:

• Das Einsichtsrecht der Mitglieder des Betriebsrats nach § 34 Abs. 3 BetrVG erstreckt sich auch auf elektronisch gespeicherte Dateien des Betriebsrats.
• Das Einsichtsrecht der Mitglieder des Betriebsrats nach § 34 Abs. 3 BetrVG ist verletzt, wenn durch Beschluss des Betriebsrats das Zugriffsrecht auf elektronisch gespeicherte Dateien des Betriebsrats nur den jeweiligen Ausschussmitgliedern eingeräumt wird.
• Nicht der Betriebsrat sondern der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 4 S. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG Adressat der Bestimmungen des BDSG, der Betriebsrat ist Teil der speichernden Stelle.
• Das BDSG gibt keine Rechtsgrundlage für eine Beschränkung des Einsichtsrechts aus § 34 Abs. 3 BetrVG.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 17.12.2007, 12 TaBV 86/07.

» Im Personalausschuss hat man sich dann einstimmig dagegen entschieden mit dem Argument (erst auf meine Nachfrage), dass man dann allen BR-Mitgliedern Zugriff gewähren müsse und das wolle man nicht aus Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten.

Die Argumentation des Personalausschusses ist nicht stichhaltig, weil unvereinbar mit der obergerichtlichen Rechtsprechung. Denn der Personalausschuss hat nach der oben genannten Rechtsprechung des LAG Niedersachsen allen BR-Mitgliedern "jederzeit" Zugang zu den elektronischen Ordnern zu gewähren (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.02.2001, 16 TaBV 46/00). Hintergründe zum gesetzlich verankerten uneingeschränkten Einsichtsrecht bzw. zum Minderheitenschutz zur umfassenden Vorbereitung auf die Betriebsratsarbeit unter
www.netzwerkit.de

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Wolfgang E., Friday, 06.11.2009, 12:45 (vor 6192 Tagen) @ micky1

» Im Personalausschuss hat man sich dann einstimmig dagegen entschieden mit dem Argument (erst auf meine Nachfrage), dass man dann allen BR-Mitgliedern Zugriff gewähren müsse und das wolle man nicht aus Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten.

Der Auffassung des Betriebsrats steht nunmehr wie erwartet auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen, wonach das jederzeitige uneingeschränkte Einsichtsrecht der Mitglieder des Betriebsrats in die Nachrichten nebst Anlagen, die der Betriebsrat mittels E-Mail empfängt und versendet, nicht beschränkt werden kann durch Maßnahmen nach § 9 Satz 1 BDSB in Verbindung mit der dazu geltenden Anlage in Bezug auf personenbezogene Daten:

Leitsatz: "Jedes Mitglied des Betriebsrats verfügt nach § 34 Abs. 3 BetrVG über ein unabdingbares Recht,
auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen."
BAG, Beschluss vom 12.08.2009, 7 ABR 15/08

Tenor: "Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des LAG Niedersachsen vom 17.12.2007 - 12 TaBV 86/07 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass der Betriebsrat verpflichtet wird, den Beteiligten zu 1. bis 4. die Möglichkeit zu geben, jederzeit auf elektronischem Weg die unter „Stnt01g_br“ abgespeicherten Daten sowie in die unter seinem E-Mail-Konto (E-Mail-Adresse) eingehenden und ausgehenden E-Mails Einsicht nehmen zu können."

Doch aus diesem BAG-Beschluss ergibt sich auch ein "Leider". Denn leider ist dieser BAG-Beschluss nur auf BR-Mitglieder und für Ersatzmitglieder in der Zeit, in welcher sie wegen Verhinderung eines BR-Mitgliedes (z.B. Erkrankung/ Urlaubs usw.) nachrücken anwendbar, nicht aber für SchwbV! Denn geklagt hatten BR-Mitglieder, und nur deren Klagen wurden behandelt. Es müsste also ggf. auch einmal eine SchwbV hier bis zum BAG klagen, um hier dann durch Richterrecht eine erweiterte Auslegung des § 34 BetrVG zu erreichen. ;-)

Gruß
Wolfgang

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SBV_AZHV, München - Bayern, Tuesday, 12.11.2013, 13:48 (vor 4725 Tagen) @ Wolfgang E.

» Doch aus diesem BAG-Beschluss ergibt sich auch ein "Leider". Denn
» leider ist dieser BAG-Beschluss nur auf BR-Mitglieder und für
» Ersatzmitglieder in der Zeit, in welcher sie wegen Verhinderung
» eines BR-Mitgliedes
(z.B. Erkrankung/ Urlaubs usw.) nachrücken
» anwendbar, nicht aber für SchwbV! Denn geklagt hatten BR-Mitglieder,
» und nur deren Klagen wurden behandelt.

Es müsste also ggf. auch einmal eine
» SchwbV hier bis zum BAG klagen, um hier dann durch Richterrecht eine
» erweiterte Auslegung des § 34 BetrVG zu erreichen.

Sind Euch mittlerweile neue Entscheidungen oder Kommentare bekannt>

LG Markus

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hackenberger, Tuesday, 12.11.2013, 14:18 (vor 4725 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo,

es gibt betreffend des § 34 BetrVG nichts neues. Es ist auch weiter nicht zu erwarten, dass das Einsichtsrecht der BR auf deren Unterlagen auf die SchwbV ausgeweitet wird.

Denn es besteht dazu kein Grund:
1. weil sofern § 95 Abs 2 SGB IX betroffen ist die SchwbV vom AG eingebunden wird und die Unterlagen erhält.
2. In den Gremiensitzungen die SchwbV in die Unterlagen ja einsehen kann.

und

3. das ist noch entscheidender, dann dem BR im Umkehr das gleiche Einsichtsrecht in SchwbV Unterlagen gewährt werden müsste. Denn er vertritt ja ALLE Beschäftigten.

Aber, es ist hier alles auch ein Thema der "guten Zusammenarbeit". Wenn diese klappt, dürfte es hier diese oft geschilderten Probleme nicht geben. Denn dann redet man offen miteinander.

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SBV_AZHV, München - Bayern, Wednesday, 13.11.2013, 13:48 (vor 4724 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

"guten Zusammenarbeit.


... Das ist hier sooft die Schere zwischen (Rechts-)Theorie und dem wahren Leben einer Vertrauensperson.

Das Schwert der SBV ist das Wort und dem gegenüber steht ein Wollen.

Das Gesetz spricht von Ansprüchen, Rechten und Pflichten, doch die Umsetzung ist trotz aller Mühen sehr schwierig.

Ich lese daher immer wieder gerne "rechtliche Prosa" unser allwissenden Moderatoren, die uns immer wieder gerne über das SGB IX aufklären

LG

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hackenberger, Wednesday, 13.11.2013, 14:42 (vor 4724 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo,

» ... Das ist hier sooft die Schere zwischen (Rechts-)Theorie und dem wahren
» Leben einer Vertrauensperson.
Ja, so ist es. Halt nicht immer leicht! ;-)

» Das Gesetz spricht von Ansprüchen, Rechten und Pflichten, doch die
» Umsetzung ist trotz aller Mühen sehr schwierig.
Aber auch oft, weil SchwBV es leider oft nicht rechtliche bis zum Ende angehen. Daher gibt es hier auch wenige BAG Entscheidungen.

» Ich lese daher immer wieder gerne "rechtliche Prosa" unser allwissenden
» Moderatoren, die uns immer wieder gerne über das SGB IX aufklären
Das freut alle. Doch ich hoffe Du zählst mich nicht zu den allwissenden
Moderatoren. Denn das "allwissenden" ich nicht. Ich weiß ggf viel und ggf auch mehr als viele neue im Mandat. Doch ich muss und lerne stets dazu und bin daher auch viel im Web unterwegs.

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