Teilnahme an Sitzungen des GBR (Gesamt-Konzern-SBV)

hackenberger, Wednesday, 05.03.2008, 11:57 (vor 6803 Tagen) @ micky

Hallo,

1. eine GSchwbV muss gewählt werden. Ausnahme es gibt nur in einem Betrieb des Unternehmens eine SchwbV, dann nimmt diese das Mandat wahr (§ 97 (1) Satz SGB IX).

2. Bei nur 2 Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los ( § 22 SchwbVWO).

Soweit das Gesetz.

Wenn ihr im Unternehmen bisher nur eine gewählte SchwbV hattet, nahm diese auch das Mandat der GSchwbV wahr, Fall 1.

Nun habt ihr offenbar die Situation des Falles 2. Das bedeutet ihr (die beiden gewählten SchwbV) müssen sich verständigen oder ein Losverfahren durchführen. Bis dahin gibt es keine "gewählte" GSchwbV.

Der GBR hat somit recht, es besteht keine gewählte GSchwbV und somit als Folge kein Teilnahmerecht für die SchwbV/GSchwbV an den GBR-Gremien.

Abhilfe könnte hier eine sehr kurzfristige Wahl (Absprache gem. Fall 2 wenn möglich) schaffen. Wie diese Wahl (Absprache) zu erfolgen hat ist nicht Vorgeschrieben. Das Ergebnis muss nur festgehalten und bekannt gegeben werden. Beide sollten es unterschreiben, damit es als richtig belegt werden kann. Das Ganze kann auch per Fax erfolgen. Nur eben belegbar, muss es sein.

Aber auch noch folgender Hinweis:
Diese Situation habt ihr / hast Du leider selbst mit zu verantworten. Denn die SchwbV welche, auch das Mandat der GSchwbV wahrgenommen hatte, hätte wissen müssen, dass es in einem weiteren Betrieb Schwerbehinderte gibt und dass dort eine Wahl möglich ist. Sie hat ja auch diese Schwerbehinderten im Betrieb 2 mitbetreut, war auch für diese zuständig.

Sie hätte somit dann auf die Wahl hinwirken müssen. Somit hätte man dann gleich nach der Wahl der 2. SchwbV eine GSchwbV gem. § 97 SGB IX bzw. § 22 SchwbVWO (Fall 2) wählen können.


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