Widerspruch - Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 07.03.2008, 12:21 (vor 6801 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi

» Das heißt aber doch auch, dass die Kollegin bereits jetzt, also März ihren
» Zusatzurlaub von 5 Tagen in Anspruch nehmen könnte>!
Nein, man nimmt nicht Zusatzurlaub, sondern ganz normalen Urlaub. Dieser wurde nur aufgrund der Schwb-Eigenschaft um 5 Tage verlängert.

Verliert ein schwerbehinderter Mensch diese Eigenschaft im Verlauf des Urlaubsjahres greift der § 116 SGB IX. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt somit (vgl. LAG Niedersachsen Urteil vom 25. März 1998).

Damit kann der – anteilige – Anspruch auf Zusatzurlaub noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats, in welchem die Feststellung über den Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft bestandskräftig wurde, geltend gemacht werden.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter


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