Widerspruch - Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)
Hallo Apanatshi
» Das heißt aber doch auch, dass die Kollegin bereits jetzt, also März ihren
» Zusatzurlaub von 5 Tagen in Anspruch nehmen könnte>!
Nein, man nimmt nicht Zusatzurlaub, sondern ganz normalen Urlaub. Dieser wurde nur aufgrund der Schwb-Eigenschaft um 5 Tage verlängert.
Verliert ein schwerbehinderter Mensch diese Eigenschaft im Verlauf des Urlaubsjahres greift der § 116 SGB IX. Der Anspruch auf Zusatzurlaub erlischt somit (vgl. LAG Niedersachsen Urteil vom 25. März 1998).
Damit kann der anteilige Anspruch auf Zusatzurlaub noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats, in welchem die Feststellung über den Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft bestandskräftig wurde, geltend gemacht werden.
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Herzlichen Gruß
Hans-Peter