Urlaub (Zusatzurlaub)

hackenberger, Friday, 14.03.2008, 18:34 (vor 6794 Tagen) @ sbv-alex

Hallo sbv-alex,

Du solltest den AG auf § 95 (2) hinweisen und auch einmal prüfen, ob bei dem Koll. schon die 6 Wochen AU innerhalb der letzten 12 Monate gegeben sind. Sollte dem so sein, weise den AG auch noch auf den § 84 (2) hin.

Sollte der Eindruck sich verfestigen, dass der AG hier ein negative arbeitsrechtliche Massnahmen plant, also eine Änderungskündigung, diese wäre für eine Absenkung der Lohngruppe erforderlich, so wäre es auch ein Fall für den § 84 (1).

Weiter muss der AG um eine Änderungskündigung aussprechen zu können das Kapitel IV SGB IX beachten. Er muss also u.a gem. § 85 SGB IX das IA um Zustimmung zur Änderungskündigung ersuchen. Sollte dieses zustimmen, könnte der Koll. eine Änderungskündigungsschutzklage vor dem ArbG erheben.

Sofern ein TV Geltung hat, wird aufgrund dessen bezahlt. Hier ist dann i.d.R. immer die ausgeübte Tätigkeit die Grundlage. Es spielt hierbei dann keine Rolle, wie die Koll. eingruppiert sind, welche im Falle der AU oder Urlaub die Vertretung wahrnehmen. Im Gegenteil, diese Koll. welche die Vertretung wahrnehmen, haben für diese Zeit dann oftmals Anspruch auf eine Tätigkeitszulage.

Im Zweifelsfalle den AG immer nach der Rechtsgrundlage für seine Aussagen fragen.

Zum Thema Urlaub und Privatsache und mögliche Folgen s. 1. Antwort.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion